DBA-Kommentar
2024
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Artikel 20 Lehrer sowie Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen
Erläuterungen
1Nach Art. 20 Abs. 1 sind die an Gastlehrkräfte entrichteten Vergütungen im Gaststaat befreit, wenn
die Gastlehrkräfte während ihres Aufenthaltes im Gastland weiterhin im anderen Vertragsstaat ansässig sind oder dort unmittelbar vor der Einreise ins Gastland ansässig waren,
der Aufenthalt höchstens 2 Jahre dauert,
der Aufenthalt eine Lehrtätigkeit, das Halten von Vorlesungen oder die Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung bezweckt,
der Aufenthalt aufgrund einer Einladung eines der in Art. 20 genannten Rechtsträger oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches erfolgt, und
die Vergütungen nicht aus dem Gastland stammen.
2Abs. 2 entspricht im Wesentlichen Art. 20 OECD-MA über die Studenten. Darüber hinaus enthält die Bestimmung eine Regelung, wonach die Zahlung eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums einer religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen oder pädagogischen Organisation vornehmlich zum Studium oder zu Forschungsarbeiten (Abs. 2 Buchst. c) sowie Zahlungen an Mitarbeiter eines Programms der technischen Zusammenarbeit, an dem die Regierung des Heimatlandes beteiligt ist (Abs. 2 Buchst. d), im Gastland befreit sind. Vorausgesetzt wird, dass die fü...