DBA-Kommentar
2024
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Artikel 24 Gleichbehandlung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 24 DBA Korea 2002 normiert den abkommensrechtlichen Grundsatz der steuerlichen Nichtdiskriminierung. In diesem Zusammenhang verpflichtet der Artikel die Vertragspartner, bestimmte Formen der Diskriminierung zu verhindern und erstreckt sich auf verschiedene Schutzbereiche. Die Vorschrift konkretisiert fünf Merkmale, bei denen das nationale Recht der Vertragsstaaten keine Grundlage für steuerliche Benachteiligung bieten darf:
die Staatsangehörigkeit (Art. 24 Abs. 1 DBA Korea 2002);
die Staatenlosigkeit (Art. 24 Abs. 2 DBA Korea 2002);
das Unterhalten einer Betriebsstätte im Inland (Art. 24 Abs. 3 DBA Korea 2002);
die Zahlung von Zinsen, Lizenzgebühren und anderen Entgelten ins Ausland (Art. 24 Abs. 4 DBA Korea 2002);
die Beteiligung von Ausländern an einem inländischen Unternehmen (Art. 24 Abs. 5 DBA Korea 2002).
2Die Diskriminierungsverbote gelten gem. Art. 24 Abs. 6 DBA Korea 2002 für Steuern jeder Art und Bezeichnung und gehen somit über den Anwendungsbereich des DBA, wie er in Art. 2 DBA Korea 2002 beschrieben ist, hinaus (vgl. Oertel in GKGK, DBA, Art. 24 OECD-MA Rz. 1).
3Die Bedeutung der Regelung liegt darin, dass sie die Anwendung innerstaatlicher Vorschriften ausschließt, die Personen aufgrund eines der in Art. 24 DBA Korea 2002 genannten Schutzbereiche benachteilige...