DBA-Kommentar
2024
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Artikel 17 Künstler und Sportler
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 17 DBA Korea 2002 regelt die abkommensrechtliche Behandlung von Einkünften aus der persönlichen Tätigkeit von Künstlern und Sportlern. Gemäß Art. 17 Abs. 1 DBA Korea 2002 steht dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu, sofern die Einkünfte dem Künstler oder Sportler direkt zufließen.
2Art. 17 Abs. 2 DBA Korea 2002 enthält eine spezielle Regelung für Vergütungen, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung des Namens, des Bildes oder sonstiger Persönlichkeitsrechte dieser Personen gezahlt werden. Vorgenannte Einkünfte sind Art. 17 DBA Korea 2002 zuzuordnen und fallen folglich nicht unter den Lizenzgebührenartikel des Art. 12 DBA Korea 2002.
3Art. 17 Abs. 3 DBA Korea 2002 gewährt dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht auch dann, wenn die Einkünfte dem Künstler oder Sportler nicht direkt zufließen, sondern einer anderen Person.
4Art. 17 Abs. 4 DBA Korea 2002 enthält eine Spezialregelung zur Förderung des Kulturaustauschs zwischen den Vertragsstaaten.
5–7Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
8Art. 17 DBA Korea 2002 stimmt nur zum Teil mit Art. 17 OECD-MA 2017 bzw. Art. 16 VHG-DBA überein.
9Im Unterschied zu Art. 17 Abs. 1 DBA Korea 2002 enthält Art. 17 Abs. 1 OECD-MA 2017 keinen Verweis auf Art. 7 und 14 des OECD-MA. Auch im entsprechenden Art. 16 Abs. 1 VHG-DBA fehlt der Verweis auf die Einkünfte aus sel...