DBA-Kommentar
2024
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Artikel 14 Selbständige Arbeit
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 14 DBA Korea 2002 weist als Verteilungsnorm das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu. Die Vorschrift des Art. 14 DBA Korea 2002 ist in zwei Absätze gegliedert.
2Art. 14 Abs. 1 DBA Korea 2002 statuiert zunächst das grundsätzliche Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates des selbständig tätigen Steuerpflichtigen. Abweichend hiervon wird dem Quellenstaat ein eigenes Besteuerungsrecht in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 DBA Korea 2002 zugestanden, wenn sich die Einkünfte des selbständig tätigen Steuerpflichtigen einer im Quellenstaat belegenen festen Einrichtung zurechnen lassen. Ergänzt wird diese Zuweisung des Besteuerungsrechts des Quellenstaats durch Art. 14 Abs. 1 Satz 3 DBA Korea 2002. Hiernach wird bei einem Aufenthalt des Steuerpflichtigen im Quellenstaat von länger als 183 Tagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten davon ausgegangen, dass dem Steuerpflichtigen im Quellenstaat gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht und dass die aus der im Quellenstaat ausgeübten Tätigkeit bezogenen Einkünfte dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
3Art. 14 Abs. 2 DBA Korea 2002 definiert den Ausdruck „freier Beruf“ als Unterfall einer selbständigen Tätigkeit.
4–6Einstweilen...