DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Bei Art. 12 DBA Korea 2002 handelt es sich ebenso wie bei Art. 10 und 11 DBA Korea 2002 um einen Verteilungsartikel. Art. 12 DBA Korea 2002 regelt die Besteuerung von Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden.
2Art. 12 Abs. 1 DBA Korea 2002 weist dem Ansässigkeitsstaat des Lizenzgebührenempfängers das Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren zu, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden.
3Art. 12 Abs. 2 DBA Korea 2002 enthält ein korrespondierendes Quellenbesteuerungsrecht für den Staat aus dem die Lizenzgebühren stammen. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaates wird jedoch in der Höhe begrenzt. Für Lizenzgebühren, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung gezahlt werden, ist das Quellenbesteuerungsrecht auf 2 % des Bruttobetrags der Lizenzgebühren beschränkt (Art. 12 Abs. 2 Buchst. a DBA Korea 2002), in allen anderen Fällen auf 10 % (Art. 12 Abs. 2 Buchst. b DBA Korea 2002).
4Art. 12 Abs. 3 DBA Korea 2002 beinhaltet eine Definition des Begriffs „Lizenzgebühren“ für abkommensrechtliche Zwecke.
5Art. 12 Abs. 4 DBA Korea 2002 enthält einen Betriebsstättenvorbehalt, wonach dem Quellenstaat ungeachtet ...