DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 8 DBA Korea 2002 regelt als Verteilungsnorm die Zuweisung von Gewinnen, die durch den Betrieb von Seeschiffen und Flugzeugen im internationalen Verkehr erzielt werden. Bei Art. 8 DBA Korea 2002 handelt es sich damit um eine Spezialvorschrift, die auf die Besonderheiten der internationalen Schiff- und Luftfahrt eingeht (vgl. Rolf, in GKGK, DBA, Art. 8 OECD-MA Rz. 1).
2Art. 8 Abs. 1 DBA Korea 2002 normiert hierbei die zentrale Grundaussage, wonach Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens besteuert werden können.
3Art. 8 Abs. 2 DBA Korea 2002 konkretisiert den Begriff der „Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr“ und erweitert damit den Anwendungsbereich der Regelung über den bloßen Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen hinaus auf Gewinne, die mit den in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a–c DBA Korea 2002 normierten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.
4Art. 8 Abs. 3 DBA Korea 2002 erweitert den Anwendungsbereich des Abs. 1 zusätzlich um Gewinne aus Beteiligungen an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internation...