DBA-Kommentar
2024
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Artikel 5 Betriebsstätte
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 5 DBA Korea 2002 enthält die Definition für den Begriff der Betriebsstätte. Diese hat insbesondere für die in Art. 7 DBA Korea 2002 verorteten Regelungen zur abkommensrechtlichen Behandlung von Unternehmensgewinnen zentrale Bedeutung, wonach bei Vorliegen einer Betriebsstätte das Besteuerungsrecht für die Betriebsstättengewinne allein dem Quellenstaat zugewiesen wird und nicht dem Ansässigkeitsstaat des Unternehmens. Ihr Bestehen schafft folglich die Grundlage für die in Art. 7 DBA Korea 2002 verortete Gewinnabgrenzung.
2Darüber hinaus entfaltet der Betriebsstättenbegriff Bedeutung in den Regelungen über die Betriebsstättenvorbehalte für Dividenden (Art. 10 Abs. 5 DBA Korea 2002), Zinsen (Art. 11 Abs. 6 DBA Korea 2002), Lizenzgebühren (Art. 12 Abs. 4 DBA Korea 2002) sowie bei anderen Einkünften (Art. 21 Abs. 2 DBA Korea 2002). Zudem findet der Begriff Verwendung in Art. 10 Abs. 6, Art. 11 Abs. 7, Art. 12 Abs. 5, Art. 13 Abs. 3, Art. 15 Abs. 2 Buchst. c, Art. 22 Abs. 2, Art. 23 Abs. 1 Buchst. c sowie in Art. 24 Abs. 3 DBA Korea 2002.
3–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
5Art. 5 DBA Korea 2002 stimmt sowohl vom Aufbau als auch vom Regelungsgehalt mit Art. 5 OECD-MA 2014 und Art. 5 VHG-DBA überein. Die im Zuge der Aktualisierung des OECD-MA im Jahre 2017 voll...