DBA-Kommentar
2024
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Artikel 28 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Erläuterungen
1Art. 28 DBA-Jugoslawien entspricht dem Art. 27 OECD-MA. Die Erweiterung der Vorschrift auf die internationalen Organisationen dient lediglich der Klarstellung.
2Der Vorrang speziellerer völkerrechtlicher Übereinkünfte ergibt sich bereits aus der allgemeinen Rechtssystematik. Auf die Kommentierung zu Art. 27 OECD-MA wird hingewiesen.