DBA-Kommentar
2024
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Artikel 21 Hochschullehrer
Erläuterungen
1Die an Lehrer und Forscher entrichteten Vergütungen sind im Gaststaat befreit, wenn
die Lehrer und Forscher während ihres Aufenthaltes im Gastland weiterhin im anderen Vertragsstaat ansässig sind oder dort unmittelbar vor der Einreise ins Gastland ansässig waren,
der Aufenthalt höchstens 2 Jahre dauert,
der Aufenthalt die Ausübung einer Lehr- oder Forschungstätigkeit an einer Universität, Hochschule oder anderen anerkannten Lehranstalt bezweckt, und
die Vergütungen nicht aus dem Gastland stammen.
2Hervorzuheben ist, daß nach Art. 21 Abs. 1 DBA-Jugoslawien eine Person – im Unterschied zu Art. 1 und 4 DBA-Jugoslawien – nicht in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sein muß. Es genügt, wenn sie unmittelbar vor dem Aufenthalt im Gastland im Entsendestaat ansässig war (vgl. Prokisch, in: Vogel, DBA, Art. 15, Rn. 102; ders., in: IWB F. 3 Gr. 3 S. 1100; Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Anm. 39 zu Art. 20 MA; Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-USA, hrsg. von Arthur Andersen & Co GmbH, Art. 20 Rn. 11; a. M. Flick/Wassermeyer/Wingert/Kempermann, Art. 20 Anm. 21). Für die hier vertretene Auffassung spricht, daß nach dem Wortlaut der Bestimmung und nach dem Grundgedanken der Förderung des Ausbildungsaustausches auch Sachver...