DBA-Kommentar
2024
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Artikel 14 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
1Art. 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 DBA-Jugoslawien entsprechen in ihrem Regelungsinhalt Art. 13 Abs. 1 bis 4 OECD-MA.
2Das DBA-Jugoslawien enthält daneben eine Sonderregelung über Gewinne bei Veräußerungen von Rechten aus sogenannten „Investitionen in einer jugoslawischen Organisation der Vereinten Arbeit”, einer besonderen Investitionsform nach jugoslawischem Recht. Derartige Gewinne können in jedem Fall in Jugoslawien besteuert werden; der Ausgleich einer Doppelbesteuerung auf deutscher Seite richtet sich dann nach Art. 24 Abs. 1. Insoweit ist auch der Anwendungsbereich der Auffangklausel aus Art. 14 Abs. 5 gegenüber der vergleichbaren Regelung in Art. 13 Abs. 4 OECD-MA eingeschränkt.
3; 4Einsweilen frei