DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 20 Andere Einkünfte
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 20 DBA Japan 2015 ist eine Auffangklausel für alle nicht in den vorangegangenen Verteilungsnormen der Artikel 6 bis 19 erfassten Einkünfte.
II. Abweichungen vom OECD-MA, VHG-DBA und der Vorgängerregelung
2Art. 20 Abs. 1 DBA Japan 2015 entspricht im Grundsatz Art. 21 Abs. 1 OECD-MA 2017 und Art. 20 Abs. 1 VHG-DBA. Abweichend von diesen und vom Vorgängerabkommen spricht das DBA Japan nicht von „Einkünften einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person…”, sondern von „Einkünfte, deren Nutzungsberechtigter eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ist…”. Damit soll der wirtschaftliche Eigentümer i. S. des § 39 AO erfasst werden. Inhaltlich ist dies eher eine Klarstellung als tatsächlich eine materielle Abweichung. Es werden alle abkommensberechtigten Personen i. S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DBA Japan 2015 erfasst.
3Art. 20 Abs. 2 DBA Japan 2015 ist nahezu wortgleich mit Art. 21 Abs. 2 OECD-MA 2017 und der VHG-DBA. Wiederum wurde aus dem oben in → Rz. 2 dargestellten Grund statt auf „ansässige Empfänger” auf „ansässige Nutzungsberechtigte” abgestellt.
4Art. 20 Abs. 3 DBA Japan 2015 findet weder im OECD-MA 2017 noch in der VHG-DBA eine Entsprechung.
5Das Vorgängerabkommen enthielt keinerlei Regelungen mit dem Gehalt der Abs. 2 und 3.