DBA-Kommentar
2024
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Artikel 4 Ansässige Person
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 4 DBA Japan 2015 entfaltet als Bestimmungsnorm des zentralen Tatbestandsmerkmals der Ansässigkeit i. S. des Abkommens erhebliche Bedeutung. So entscheidet Art. 4 beispielsweise über das Vorliegen der persönlichen Abkommensberechtigung (Art. 1 Abs. 1 DBA Japan 2015) oder darüber, ob ein Unternehmen eines Vertragsstaats vorliegt (Art. 3 Abs. 1 Buchst. h DBA Japan 2015). Neben dem in Abs. 1 enthaltenen Grundsatz der Ansässigkeitsbestimmung beinhalten Abs. 2 und 3 tie-breaker-Regelungen zur Auflösung von Qualifikationskonflikten bei Doppelansässigkeit natürlicher und nicht-natürlicher Personen.
II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA
2Art. 4 DBA Japan 2015 wurde gegenüber dem Vorgängerabkommen von 1966 deutlich überarbeitet und erweitert, insbesondere um Einklang mit dem seinerzeit aktuellen OECD-MA 2014 herzustellen. Da ausweislich der deutschen Gesetzesbegründung auch Aktionspunkt 6 des BEPS-Projekts im Rahmen der Verhandlungen berücksichtigt wurde, besteht auch bereits weitgehende Übereinstimmung mit dem OECD-MA 2017. Verbliebene Abweichungen sind überwiegend Spezifika des Steuerrechts der Vertragsstaaten geschuldet.
III. Abweichungen vom Vorgängerabkommen von 1966
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