DBA-Kommentar
2024
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Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 1 DBA Japan 2015 regelt seinem Titel entsprechend den persönlichen Geltungsbereich des Abkommens und knüpft hierzu an die Ansässigkeit als entscheidendes Kriterium an. Art. 1 Abs. 2 DBA Japan 2015 behandelt über den allgemeinen Grundsatz des Abs. 1 hinaus die Einordnung transparenter Gebilde in diesem Zusammenhang. In Bezug auf Abkommensvergünstigungen ist insbesondere vor dem Hintergrund des neu eingefügten Art. 21 DBA Japan 2015 (sog. Limitation-on-Benefits- oder LoB-Klausel) jedoch zu betonen, dass im Vergleich zum Vorgängerabkommen die Ansässigkeit i. S. von Art. 1 allein nicht ausreicht.
II. Abweichungen gegenüber OECD-MA und VHG-DBA
2Art. 1 Abs. 1 DBA Japan 2015 entspricht Art. 1 Abs. 1 OECD-MA 2017 (vgl. Stöber in GKGK, DBA, Art. 1 OECD-MA Rz. 1 ff.).
3Abweichend von der deutschen Verhandlungsgrundlage wurde Art. 1 DBA Japan 2015 um einen zweiten Absatz zum Umgang mit steuerlich transparenten Rechtsträgern oder Gebilden erweitert und muss vor dem Hintergrund des Aktionspunkts 6 des OECD BEPS-Projekts (Verhinderung von Abkommensmissbrauch) gesehen werden. Man kann insofern von einer Besonderheit sprechen, als dass Art. 1 Abs. 2 DBA Japan 2015 weitgehend Art. 3 Abs. 1 MLI entspricht und Deutschland sich vorbehalten hat, d...