DBA-Kommentar
2024
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Artikel 21 Lehrer
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 21 stellt die Tätigkeitsvergütungen einer in einem Vertragsstaat (Herkunftsstaat) ansässigen Person, die als Lehr- oder Forschungskraft während eines vorübergehenden Zeitraums von maximal zwei Jahren im anderen Vertragsstaat (Gast- bzw. Tätigkeitstaat) erzielt werden, unter gewissen Voraussetzen im Gaststaat steuerfrei.
2Folgende Regelungen des Protokolls sind bei der Anwendung von Art. 17 zu beachten:
Abs. 2 Protokoll (Ansässigkeit von Personengesellschaften)
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Art. 21 hat keine Entsprechung im OECD-MA 2017, folgt aber der in Nr. 11 OECD-MK zu Art. 15 („Vergütungen von Gastprofessoren oder Studenten“) eingeräumten Möglichkeit für OECD-Mitgliedstaaten, eine Sonderregelung für Vergütungen von Gastprofessoren in die bilateralen DBA Italien mitaufzunehmen.
III. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument
4Das MLI hat keine Auswirkungen auf die Anwendung von Art. 21.
B. Systematische Kommentierung
I. Allgemeines
5Art. 21 soll darauf abzielen, die kulturellen Beziehungen zwischen ...