DBA-Kommentar
2024
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Artikel 20 Studenten, Praktikanten und Lehrlinge
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 20 regelt die abkommensrechtliche Behandlung von Zahlungen, die Studenten, Praktikanten oder Lehrlinge für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung erhalten.
II. Abweichungen vom OECD-MA
2Art. 20 stimmt wörtlich mit Art. 20 OECD-MA 2017 überein. Eine Abweichung zum OECD-MA 2017 besteht lediglich in der Überschrift, da Art. 20 OECD-MA 2017 lediglich von „Studenten“ spricht, während die Überschrift des Art. 20 „Studenten, Praktikanten und Lehrlinge“ umfasst, was aber inhaltlich keinen Unterschied macht.
III. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument
3Das MLI hat keine Auswirkungen auf die Anwendung von Art. 20.
B. Systematische Kommentierung
4Art. 20 entspricht wörtlich Art. 20 OECD-MA 2017 (vgl. Kolb in GKGK, DBA Italien, Art. 20 OECD-MA 2017).
5Die Tätigkeit von Hochschullehrern bzw. Lehrern, die in der deutschen Abkommenspraxis häufig in Art. 20 einbezogen wird, ist separat in Art. 21 DBA Italien geregelt.