DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
I. Vergleich mit Art. 6 OECD-MA
1Art. 3 DBA-Israel entspricht im Grundsatz der Formulierung des Art. 6 OECD-MA 1963. In Abs. 1 wird die Formulierung „Hoheitsgebiet” an Stelle von „Vertragsstaat” verwendet, ohne dass dies von materieller Bedeutung ist. In dem Positivkatalog des unbeweglichen Vermögens nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 DBA-Israel fehlt der Ausdruck „… das Recht auf (Ausbeutung von Mineralölvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen) …”.
2Art. 3 Abs. 2 Satz 3 DBA-Israel enthält eine Besonderheit gegenüber dem OECD-MA: Zum unbeweglichen Vermögen gehören danach auch nicht an der Börse gehandelte Anteile und ähnliche Rechte an einer Gesellschaft, deren Vermögen ausschließlich aus unbeweglichem Vermögen, welches in dem jeweiligen Vertragsstaat, in dem auch die Gesellschaft ansässig ist, belegen ist. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaftsanteile oder ähnlichen Rechte und die daraus erwachsenen Einkünfte in dem Belegenheitsstaat bzw. Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft steuerpflichtig sind. Diese Regelung wird ferner auf näher definiertes Zubehör zu dem unbeweglichen Vermögen ausgedehnt.
3In Art. 3 Abs. 3 Satz 1 DBA-Israel werden – an Stelle des Klammerausdrucks in Art. 6 Abs. 1 OECD-MA 1977 – Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in den Katalog der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen einbezogen.
4Art. 3 Abs. 3 Satz 2 DBA-Israel erfas...