DBA-Kommentar
2024
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Artikel 18 Öffentliche Kassen
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 18 Abs. 1 DBA-Island entspricht grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 OECD-MA indem dem Kassenstaat das Besteuerungsrecht für die Aktivvergütungen zugewiesen wird. Aufgrund des Vorrangs des Art. 19 DBA-Island gilt jedoch das Wohnsitzprinzip auch für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst. Abweichend von der Regelung älterer deutscher DBA handelt es sich hierbei um eine ausschließliche Zuweisung des Besteuerungsrechts.
2Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA-Island regelt mit geringfügiger Abweichung vom OECD-MA die Besteuerung so genannter Ortskräfte.
3Nach Art. 18 Abs. 2 DBA-Island greift das Kassenstaatsprinzip entsprechend der Grundregelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA nicht für Vergütungen für Tätigkeiten für gewerbliche Unternehmen der öffentlichen Hand.
4Art. 19 Abs. 3 DBA-Island erweitert gegenüber dem OECD-MA den Anwendungsbereich des Kassenstaatsprinzips auf Vergütungen im Rahmen der Tätigkeit für dort genannte staatliche Einrichtungen bzw. Behörden.
II. Zuweisung des Besteuerungsrechts bei Wahrnehmung öffentlicher Funktion
5Nach Art. 18 Abs. 1 DBA-Island hat der Kassenstaat das Besteuerungsrecht für Aktiv-Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen eines der Vertragsstaaten für unselbständige Arbeit (bzgl. ...