DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
1Durch Art. 11 Abs. 1 wird dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Zinsen zugestanden. Dies entspricht Art. 11 Abs. 1 OECD-MA. Das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates wird durch Art. 24 nicht beeinträchtigt, auf die diesbezüglichen Erläuterungen wird hingewiesen.
2Abweichend von Art. 11 Abs. 2 OECD-MA wird dem Quellenstaat kein auf 10 v. H. des Bruttobetrags der Zinsen beschränktes Besteuerungsrecht belassen. Danach ist ein Besteuerungsrecht des Quellenstaats an Zinsen insgesamt ausgeschlossen.
3Die sich aus Art. 11 Abs. 2 ergebende Definition des Begriffs der Zinsen entspricht in ihrem sachlichen Gehalt weitgehend Art. 11 Abs. 3 Satz 1 OECD-MA. Dies gilt nicht für die abschließende Auffangklausel, wonach alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind, für die Anwendung des DBA als Zinsen gelten. Danach dürften z. B. anders als nach Art. 11 Abs. 3 Satz 2 OECD-MA Zuschläge für verspätete Zahlungen als Zinsen zu qualifizieren sein (Nr. 11 des Kommentars zu Art. 11 OECD-MA).
4Eine Art. 11 Abs. 2 Satz 2 OECD-MA entsprechende Vereinbarung, wonach die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen regeln, wie die nach Satz 1 vorgesehene Begrenzung der Q...