DBA-Kommentar
2024
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Artikel 24 Gleichbehandlung
Erläuterungen
1Art. 24 Abs. 1 DBA-Indonesien entspricht Art. 24 Abs. 1 OECD-MA; Art. 24 Abs. 2 DBA-Indonesien entspricht Art. 24 Abs. 3 OECD-MA; Art. 24 Abs. 3 DBA-Indonesien entspricht Art. 24 Abs. 4 OECD-MA; Art. 24 Abs. 4 DBA-Indonesien entspricht Art. 24 Abs. 5 OECD-MA.
2Das DBA-Indonesien enthält keine Gleichbehandlungsklausel zugunsten Staatenloser, wie sie Art. 24 Abs. 2 OECD-MA vorsieht. Art. 24 Abs. 5 DBA-Indonesien beschränkt die Anwendung der Nicht-Diskriminiemgsregelungen dieses Abkommens – anders als Art. 24 Abs. 6 OECD-MA – auf die Steuern, die gem. Art. 2 DBA-Indonesien ausdrücklich unter dieses Abkommen fallen.