DBA-Kommentar
2024
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Artikel 22 Vermögen
Erläuterungen
1Art. 22 DBA-Indonesien entspricht Art. 22 OECD-MA. Es gilt nur die Einschränkung, daß von Art. 22 Abs. 3 DBA-Indonesien, anders als bei Art. 22 Abs. 3 OECD-MA, Vermögen der Binnenschiffahrt nicht umfaßt ist. Dieses unterfällt der Regelung von Art. 22 Abs. 2 DBA-Indonesien.