DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Mit Art. 10 DBA Indien werden Regelungen zur Besteuerung von ausgeschütteten Dividenden einer in einem Vertragsstaat (Quellenstaat) ansässigen Gesellschaft an den im anderen Vertragsstaat ansässigen Dividendenempfänger getroffen. Nach der Konzeption der Vorschrift wird grds. die Besteuerung des Empfängers einer Dividende festgelegt, auch wenn dem Quellenstaat der Höhe nach ein beschränktes Quellensteuerrecht zusteht. Durch Art. 10 DBA Indien wird nicht die laufende Besteuerung der auszuschüttenden Gewinne einer Gesellschaft vor der Ausschüttung berührt, da sich diese jeweils nach dem nationalen Steuerrecht Deutschlands oder Indiens richtet. Dies wird in Art. 10 Abs. 2 Satz 2 DBA Indien ausdrücklich klargestellt. Insofern kommt es dem Grunde nach zu einer doppelten steuerlichen Belastung.
2In Art. 10 Abs. 1 DBA Indien wird das Besteuerungsrecht für Dividenden dem Ansässigkeitsstaat des Ausschüttungsempfängers zugeordnet. Allerdings bestimmt Art. 10 Abs. 2 DBA Indien, dass der Quellenstaat ebenfalls dem Grunde nach ein Besteuerungsrecht hat, welches der Höhe nach beschränkt ist. Die Beschränkung kann aber unter den Voraussetzungen der Nr. 4 des Protokolls aufgehoben werden. Der Art. 10 Abs. 3 DBA Indien e...