DBA-Kommentar
2024
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Artikel 25 Verständigungsverfahren
Erläuterungen
1Art. 25 Abs. 1 entspricht der Fassung von Art. 25 Abs. 1 OECD-MA 1963. Entgegen dem Wortlaut der geltenden OECD-MA kann sich der Steuerpflichtige nicht auch an den Staat wenden, dessen Staatszugehörigkeit er besitzt, wenn er eine Verletzung der Gleichbehandlung nach Art. 25 Abs. 1 geltend machen will.
Auch sieht der Absatz keine Frist vor für die Einreichung des Gesuches auf Einleitung des Verständigungsverfahrens.
2Bis auf eine Fassungsabweichung entspricht Art. 25 Abs. 2 Satz 1 OECD-MA. Dagegen fehlt die Bestimmung, wonach die Verständigungsregelung ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen ist.
3Art. 25 Abs. 3 entspricht Art. 25 Abs. 3 OECD-MA.
4In Analogie zu Art. 25 Abs. 4 OECD-MA sieht Art. 25 Abs. 4 den unmittelbaren Verkehr der zuständigen Behörden vor, wobei aber der Hinweis auf eine gemeinsame Kommission fehlt.