DBA-Kommentar
2024
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Artikel 22 Vermögen
Erläuterungen
I. Unbewegliches Vermögen (Abs. 1)
1Die Regelung entspricht Art. 22 Abs. 1 OECD-MA. Der Fehlende Hinweis auf die Vermögenszugehörigkeit zu einer Person im Ansässigkeitsstaat ist inhaltlich unbeachtlich. Dieses ergibt sich bereits aus einer Auslegung im Abkommenszusammenhang, Art. 3 Abs. 2 DBA-Finnland.
II. Aktien/Geschäftsanteile mit Nutzungsrechten für unbewegliches Vermögen (Abs. 2)
2Eine derartige Regelung ist in Art. 22 OECD-MA nicht enthalten. Hiermit wird auf in Finnland gebräuchliche Beteiligungsformen an Gesellschaften angeknüpft, bei denen die Gesellschafter statt Einkünften aus der Beteiligung Wohn- oder andere Nutzungsrechte an Immobilien erhalten. Auch diese Gesellschaftsanteile können im Belegenheitsstaat der Immobilie mit einer Vermögensteuer belegt werden; der Ausgleich einer Doppelbesteuerung obliegt dann dem Wohnsitzstaat, Art. 23 DBA-Finnland. Mit dieser Abkommensbestimmung ist eine Parallelregelung zu Art. 6 Abs. 4 DBA-Finnland bei den Ertragssteuern und zu Art. 13 Abs. 1 DBA-Finnland bei Veräußerungsgewinnen geschaffen.
3Ihre Anwendung ist für jegliche Gesellschaftsanteile, die Nutzungsrechte an Immobilien gewähren, möglich (s. o. Art. 6 Rn. 20). Denkbar ist sie daher z. B. auch für sog. Time-Share-Modelle.