DBA-Kommentar
2024
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Artikel 15 Unselbständige Arbeit
Erläuterungen
I. Inhalt der Vorschrift
1Art. 15 ordnet das Besteuerungsrecht für Einkommen aus unselbständiger Arbeit zu. Abs. 1 geht grundsätzlich von der ausschließlichen Besteuerung im Wohnsitzstaat aus. Wird die Arbeit im „anderen Vertragsstaat” ausgeübt, hat dieser das (konkurrierende) Recht zur Besteuerung (Art. 15 Abs. 1 Satz 2, sog. Arbeitsortprinzip; vgl. Art. 15 OECD-MA Rn. 106 ff.). Das Besteuerungsrecht fällt jedoch nach Abs. 2 – in Durchbrechung des Arbeitsortprinzips – an den Wohnsitzstaat zurück, wenn die drei dort genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Abs. 3 enthält eine Spezialregelung für die Einkünfte des Bordpersonals von Schiffen und Flugzeugen.
2Die Vorschrift entspricht – von zwei Ausnahmen abgesehen – dem Vertragsbild des OECD-MA. Abweichungen bestehen bei der 183-Tage-Regelung des Abs. 2 (abgestellt wird nicht auf einen „verschiebbaren Zwölfmonatszeitraum”, sondern auf das Kalenderjahr; s. im einzelnen Rn. 4 ff.) sowie bei der Spezialregelung für Schiffs- und Flugzeugbesatzungen in Abs. 3 (s. Rn. 9). Im Unterschied zum OECD-MA werden hier die Vergütungen von auf Binnenschiffen tätigen Arbeitnehmern nicht erfaßt.
II. Wohnsitzstaatsbesteuerung; Arbeitsortprinzip (Abs. 1)
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