DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
I. Veräußerungsgewinne bei unbeweglichem Vermögen (Abs. 1)
1Abs. 1 trifft trotz geringer Abweichung im Wortlaut eine Art. 13 Abs. 1 OECD-MA entsprechende Regelung. Mit dem Verweis auf Art. 6 Abs. 2 wird die dortige Abkommensdefinition für die dem unbeweglichen Vermögen zuzurechnenden Wirtschaftsgüter in Art. 13 in Bezug genommen. Der Belegenheitsstaat des unbeweglichen Vermögens kann die Veräußerungsgewinne besteuern. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat (gem. Definition in Art. 4) ist in Art. 23 DBA-Finnland geregelt.
II. Veräußerungsgewinne bei Gesellschaften mit Immobilienbesitz (Abs. 2)
2Abs. 2 des Art. 13 bezieht sich auf Anteile an Gesellschaften mit Immobilienbesitz i. S. d. Art. 6 Abs. 4 DBA-Finnland. Auf die dortigen Definitionen wird verweisen. Gemäß Art. 6 Abs. 4 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c sind betroffene Immobiliengesellschaften juristische Personen und in der Besteuerung gleichgestellt Rechtsträger; in wesentlichen sind also Anteile an Kapitalgesellschaften betroffen, die ein Wohnrecht an Immobilien vermitteln. Art. 13 Abs. 2 bestimmt, daß Veräußerungsgewinne bezüglich derartiger Gesellschaftsanteile im Belegenheitsstaat der Immobilien besteuert werden können. Die Vermeidung der Doppelbesteu...