DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
I. Vergleich mit Art. 2 OECD-MA
1Art. 2 regelt den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens nahezu wörtlich übereinstimmend mit Art. 2 OECD-MA. Mit Ausnahme der folgenden Besonderheiten wird auf die Kommentierung zum Art. 2 OECD-MA verwiesen.
2Die in Abs. 3 Buchst. a iii genannte finnische Kirchensteuer, die zugunsten der evangelisch-lutherischen Kirche sowie der finnisch orthodoxen Kirchengemeinde erhoben wird, fällt im Gegensatz zur deutschen Kirchensteuer (vgl. Art. 2 OECD-MA Rn. 18) ebenfalls unter das Abkommen. In Finnland haben die beiden Kirchen als anerkannte Staatskirchen eigene Steuerhoheit.
3Die finnische Gemeindesteuer (Abs. 3 Buchst. a ii) fällt insoweit nicht unter das Abkommen, als sie die Provinz Aland betrifft, da diese hinsichtlich der Gemeindesteuer vom räumlichen Geltungsbereich des Abkommens ausgenommen ist (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, Art. 29).
4Die finnische Vermögensteuer wurde zum abgeschafft.
5Einstweilen frei
II. Übersicht über die dem Abkommen unterliegenden finnischen Steuern (Stand: 2007)
Kocher, Reform der Unternehmensbesteuerung in Finnland, IWB F. 5 Finnland Gr. 2 S. 51; ders., Unternehmensformen in Finnland, IWB F. 5 Gr. 3 S. 23; Sedlaczek, Verlustbehandlung bei Kapitalgesellschaften und...