BFH Beschluss v. - XI B 187/01

Gründe

Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift genannten Gründe gegeben ist; gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 116 Rz. 25 f.). Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596, und vom X B 112/01, BFH/NV 2002, 346).

Im Streitfall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Kläger und Beschwerdeführer haben es unterlassen, die Beschwerde gemäß § 116 Abs. 3 FGO innerhalb der Beschwerdefrist ausreichend zu begründen. Der schlichte Hinweis auf einen Verstoß gegen bestimmte Urteile des BFH genügt nicht.

Die zusätzliche Begründung vom ist als nachgereichter Schriftsatz verspätet. Die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung, ist nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nur nach den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO) vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind —abgesehen von bloßen Erwägungen und Ergänzungen— nicht zu berücksichtigen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 346).

Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 77
BFH/NV 2003 S. 77 Nr. 1
MAAAA-67944