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Beginn der Steuerpflicht
Vorgesellschaft muss keine originär gewerbliche Tätigkeit entfalten
Der I. Senat des BFH konkretisiert seine Rechtsprechung zur Gewerbesteuerpflicht einer sog. Vorgesellschaft. Sie muss als einheitlicher Steuergegenstand mit der späteren Kapitalgesellschaft keine originär gewerbliche Tätigkeit ausüben, um die Gewerbesteuerpflicht auszulösen. Es reicht aus, wenn die Vorgesellschaft eine nach außen in Erscheinung tretende geschäftliche Tätigkeit aufnimmt und damit über bloße Vorbereitungshandlungen im Gründungsstadium der Kapitalgesellschaft hinauswirkt. Die Gewerbesteuerpflicht der Kapitalgesellschaft kraft Rechtsform entfaltet damit eine Vorwirkung.
Ausgangsfall
Die Klägerin ist eine GmbH mit dem Unternehmenszweck der Verwaltung eigenen Vermögens. Sie wurde mit notariellem Vertrag von Dezember 2010 gegründet und im Januar 2011 im Handelsregister eingetragen. Die beiden zu jeweils 50 % beteiligten Gesellschafter brachten im Wege des Anteilstauschs ihre Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft – der M-GmbH – in die Klägerin ein (Sachgründung). Die Klägerin beschloss auf der Gesellschafterversammlung der M-GmbH als deren Gesellschafterin eine Gewinnausschüttung. Diese wurde der Klägerin gutgeschrieben und Ende Dezembe...