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Sächsisches FG Urteil v. - 3 K 450/16 EFG 2017 S. 712 Nr. 9

Gesetze: EStG § 50d Abs. 8, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AO § 175 Abs. 2, AO § 233a Abs. 2a, AO § 233a Abs. 5, AO § 233a Abs. 7

Vorlage eines Nachweises über eine Versteuerung des Arbeitseinkommens im Ausland ist kein rückwirkendes Ereignis

Zinslauf

Leitsatz

1. Die Vorlage eines Nachweises über eine Versteuerung des Arbeitseinkommens im Ausland nach § 50d Abs. 8 EStG stellt kein rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 233a Abs. 2a und Abs. 7 AO i. V. m. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO dar, wenn der ausländische Steuerbescheid vor dem inländischen ergangen ist und die Versteuerung im Ausland daher bereits bei dessen Erlass hätte berücksichtigt werden müssen.

2. Bei der nachträglichen Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung findet § 233a Abs. 2a AO keine Anwendung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 712 Nr. 9
IWB-Kurznachricht Nr. 11/2017 S. 394
PAAAG-40465

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Sächsisches FG, Urteil v. 22.11.2016 - 3 K 450/16

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