BFH Beschluss v. - V B 14/16

Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses im Insolvenzfall bei Beschwerde gegen abgelehnte AdV

Leitsatz

1. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin tritt keine Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens gegen einen die begehrte AdV ablehnenden FG-Beschluss ein.

2. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine statthafte Beschwerde gegen einen die begehrte AdV ablehnenden FG-Beschluss entfällt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Gesetze: FGO § 69, FGO § 128 Abs 1, FGO § 128 Abs 3, FGO § 155, ZPO § 240 S 1

Instanzenzug:

Tatbestand

1 I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darum, ob die von der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) in der Zeit von Juli bis Dezember 2013 erklärten Lieferungen von Rapsöl in vollem Umfang als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen zu behandeln sind oder ob die Auffassung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) zutrifft, wonach es sich insoweit zu einem erheblichen Teil um steuerpflichtige Lieferungen handelt.

2 Die Antragstellerin betreibt in der Rechtsform einer AG eine Ölmühle zur Verarbeitung von Ölsaaten auf der Basis nachwachsender Rohstoffe. Für den Zeitraum Juli bis Dezember 2013 erklärte die Antragstellerin steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen von Rapsöl in Höhe von ... €. Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung behandelte die Prüferin von der Antragstellerin bisher als umsatzsteuerfrei erklärte innergemeinschaftliche Lieferungen in der Zeit von Juli bis Dezember 2013 in Höhe von ... € als steuerpflichtig. Das FA schloss sich der Auffassung der Prüferin an und erließ am einen entsprechend geänderten Umsatzsteuer-Jahresbescheid für 2013.

3 Mit Schriftsatz vom erhob die Antragstellerin hiergegen eine Sprungklage, der das FA nicht zustimmte. Das FA lehnte den bei ihm gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) mit Verfügung vom ab. Das Finanzgericht (FG) wies den bei ihm mit Schriftsatz vom gestellten Antrag auf AdV zurück und ließ hiergegen die Beschwerde zu.

4 Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des FG.

5 Sie beantragt sinngemäß, den aufzuheben und die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids für das Jahr 2013 vom in Höhe von ... € zuzüglich Zinsen in Höhe von ... € ab Fälligkeit auszusetzen.

6 Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

7 Über das Vermögen der Antragstellerin ist mit Beschluss des Amtsgerichts N vom November 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt B bestellt.

8 Das FA hat daraufhin mitgeteilt, dass das Verfahren damit in der Hauptsache erledigt sei.

9 Die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat mit einem am eingegangenen Schreiben erklärt, dass das Mandatsverhältnis mit der Antragstellerin „erloschen“ sei. Der Insolvenzverwalter der Antragstellerin hat mit einem Schreiben vom den Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Gründe

10 II. 1. Das Gericht kann im Streitfall trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin abschließend entscheiden.

11 Eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nicht eingetreten. Danach wird im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei ein gerichtliches Verfahren unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft. Dies gilt indessen in einem Verfahren über die AdV —wie hier— nicht, weil eine Vollziehung des streitbefangenen Umsatzsteuerbescheids während des Insolvenzverfahrens ohnehin unzulässig ist (vgl. z.B. , BFH/NV 2002, 940, Rz 10, m.w.N.; ; vgl. Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 74 Rz 36, m.w.N.).

12 2. Die Beschwerde ist unzulässig.

13 a) Die Beschwerde i.S. von § 128 Abs. 1 FGO ist zwar in vollem Umfang statthaft, weil das FG die Beschwerde gegen seinen Beschluss im Tenor seiner Entscheidung uneingeschränkt zugelassen hat (§ 128 Abs. 3 FGO).

14 b) Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin an einer Entscheidung ist aber entfallen, weil das mit der Beschwerde verfolgte Ziel nicht mehr erreicht werden kann (, BFH/NV 2012, 2013; vgl. auch Gräber/ Ratschow, a.a.O.O, § 128 Rz 18, m.w.N.). Denn wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens —wie aufgezeigt— darf der streitbefangene Umsatzsteuerbescheid ohnehin nicht mehr vollzogen werden (vgl. vorstehende Ausführungen unter II.1.).

15 3. Da die Antragstellerin noch keinen neuen Prozessbevollmächtigten bestellt hat, ist das von der Prozessbevollmächtigten mitgeteilte zwischenzeitliche „Erlöschen“ des Mandatsverhältnisses nicht wirksam geworden. Zustellungen sind daher noch an den bisherigen Prozessbevollmächtigten zu richten (vgl. z.B. , BFH/NV 2016, 219, Rz 3, m.w.N.). Dem steht auch nicht die inzwischen erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens entgegen (vgl. dazu z.B. , Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 711).

16 4. Da die Beschwerde mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig geworden ist, kann der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht mehr wirksam für erledigt erklärt werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom VII B 84/99, BFH/NV 2000, 571, und vom VIII R 81/05, BFH/NV 2009, 1447).

17 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:BA.310117.VB14.16.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 611 Nr. 5
NAAAG-39570