Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist selbständiger Rechtsanwalt. Er hat seine Kanzlei in einem gemischt (unternehmerisch und privat) genutzten Einfamilienhaus und ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) beabsichtigte, bei dem Kläger eine Außenprüfung durchzuführen und versandte am eine Prüfungsanordnung an seine Kanzleianschrift. Nachdem der Prüfer des FA den Kläger unter der Kanzleianschrift zweimal nicht angetroffen hatte, fertigte er einen ”Bericht über die bei dem Kläger in der Zeit vom 2. April bis durchgeführte Prüfung” für die Jahre 1992 bis 1995, der dem Kläger am zur Kenntnisnahme übersandt wurde. Dieser teilte dem FA daraufhin mit, dass er die Prüfungsanordnung nicht erhalten habe und wandte sich im Übrigen gegen die ”Feststellungen” des Prüfers.
Das FA kürzte daraufhin in auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützten Änderungsbescheiden den ursprünglich erklärungsgemäß veranlagten Vorsteuerabzug. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Sachverhalte:
Der Kläger hatte das Dachgeschoss seines Einfamilienhauses ausgebaut. Er hatte behauptet, der Ausbau sei für unternehmerische Zwecke erfolgt, so dass der unternehmerische Nutzungsteil von ursprünglich 31,66 v.H. auf 50 v.H. gestiegen sei. Dementsprechend hatte er die Vorsteuer aus den Ausbaukosten und die Hälfte der Vorsteuern aus den allgemeinen Grundstückskosten als Vorsteuer geltend gemacht. Da die Baugenehmigung einen Hobbyraum betraf, hielt das FA den ihn betreffenden Vorsteuerabzug für nicht gerechtfertigt. Im Übrigen versagte es den Vorsteuerabzug für erklärte Honoraraufwendungen und Bewirtungskosten.
Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) überwiegend statt. Keinen vollen Erfolg hatte sie wegen des Vorsteuerabzugs für die allgemeinen Grundstückskosten im Jahre 1992, wegen einiger Eingangsrechnungen, die nach Ansicht des FG nicht den Anforderungen des § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1991/1993) genügten und wegen der Bewirtungsaufwendungen. In Höhe der Bewirtungsaufwendungen nahm das FG einen Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG 1991/1993 i.V.m. § 4 Abs. 7 des EStG an, da der Kläger die Bewirtungsaufwendungen nicht zeitnah einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet habe.
Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die auf alle drei Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützt ist.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), das Urteil des FG von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder die angefochtene Entscheidung auf einem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO)
Die vom Kläger aufgeworfene ”Problematik”, ”ob Steuerbescheide, die auf ordnungsgemäßen und vollständig ausgefüllten Steuererklärungen nebst beigefügten ausführlichen Anlagen beruhen, aufgrund einer 'fingierten Betriebsprüfung' ohne vorher zugestellte Betriebsprüfungsanordnung und ohne vorherige Übersendung des Schlussberichts bzw. ohne Gewährung vorherigen rechtlichen Gehörs geändert werden können oder ob dem aus rechtsstaatlichen Gründen zwingend ein Verwertungsverbot entgegensteht”, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Das FG ist nicht von einer ”fingierten” Betriebsprüfung ausgegangen, sondern hat aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhalts die Voraussetzungen des § 164 AO 1977 für die Änderung der ursprünglichen Umsatzsteuer-Veranlagungen bejaht. Insoweit waren die Steuererklärungen des Klägers nach Ansicht des FG inhaltlich unrichtig und damit nicht ”ordnungsgemäß”. Da sich das FG nicht auf durch eine Betriebsprüfung rechtswidrig erlangte Kenntnisse gestützt hat, vielmehr meinte, das FA habe die ursprünglichen Veranlagungen ”nach Aktenlage” geändert, ist auch dem vom Kläger angesprochenen Verwertungsverbot der Boden entzogen.
2. Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO)
Bei einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muss unter genauer Bezeichnung der Divergenzentscheidung des BFH kenntlich gemacht werden, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegt. Der Beschwerdeführer muss dartun, dass das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. Hierzu müssen in der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidungen so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFH/NV 1995, 695, m.w.N.).
Dem genügt die Beschwerdeschrift nicht.
a) Nach dem (BFHE 128, 170, BStBl II 1979, 704) können zwar rechtswidrig erlangte Kenntnisse des FG ein Verwertungsverbot zu Folge haben; aus der Vorentscheidung ergibt sich aber nicht, dass das FG seine Entscheidung auf rechtswidrig erlangte Kenntnisse des FA gestützt hat; vielmehr ist das FG davon ausgegangen, dass das FA ”nach Aktenlage” entschieden hatte.
b) Die Ausführungen des Klägers zu den BFH-Urteilen vom IV R 150/67 (BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648), vom IV R 137/68 (BFHE 106, 50, BStBl II 1972, 694) und vom IV R 207/85 (BFHE 152, 528, BStBl II 1988, 611) lassen ebenfalls keine Divergenz erkennen. Der Kläger behauptet nicht, die bezeichneten BFH-Entscheidungen enthielten den Rechtssatz, dass auch zeitfern erstellte Aufzeichnungen der Bewirtungsaufwendungen genügen. Auch sonst werden in der Beschwerdebegründung keine abstrakten Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidungen so bezeichnet, dass eine Abweichung erkennbar wird.
3. Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO)
Schließlich war die Klage auch nicht wegen des vom Kläger gerügten Verfahrensmangels zuzulassen. Der Kläger rügt mangelnde Sachaufklärung (Verstoß gegen § 76 FGO). Eine derartige Rüge erfordert unter anderem die Darlegung, welche weitere Sachaufklärung und Beweisaufnahme sich dem FG hätte aufdrängen müssen und welche entscheidungserheblichen Tatsachen diese ergeben hätten (vgl. BFH in BFH/NV 1995, 695). Hieran fehlt es. Es ist bereits unklar, ob der Kläger bestreitet, dass er die dem Gericht vorgelegten Aufzeichnungen der Bewirtungskosten nachträglich erstellt hat oder ob er dies einräumt und behauptet, die ursprünglichen Aufzeichnungen seien bei einem Wohnungseinbruch abhanden gekommen. Demgemäß ist auch unklar, was das Ergebnis einer weiteren Sachaufklärung nach Ansicht des Klägers gewesen wäre. Abgesehen davon, dass die dem Senat vorliegende Finanzgerichtsakte keinen Schriftsatz vom enthält, kann der Senat der Beschwerdeschrift nicht entnehmen, was sich aus diesem Schriftsatz für die erhobene Verfahrensrüge ergeben soll. Der Hinweis auf den Verlust der Originalrechnungen durch den Wohnungseinbruch liegt neben der Sache, da das FG in Höhe der Bewirtungsaufwendungen einen Eigenverbrauch ausschließlich mit der Begründung besteuert hat, dass der Kläger die —nach Ansicht des FG notwendigen und vom Kläger auch vorgelegten— Aufzeichnungen nicht zeitnah erstellt habe; auf die Nichtvorlage von Originalrechnungen hat das FG sein Urteil nicht abgestellt.
4. Von der Bekanntgabe einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 2 Nr. 1
OAAAA-65781