BGH Beschluss v. - II ZB 18/15

Notarkostenrechnung: Geschäftswertberechnung für den Entwurf einer Anmeldung der Auflösung einer GmbH einschließlich der Abberufung der bisherigen Geschäftsführer und deren Anmeldung zu Liquidatoren

Leitsatz

Eine Zusammenrechnung der Werte für die Erstellung des Entwurfs einer Registeranmeldung der Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, des Erlöschens der Vertretungsbefugnis der bisherigen Geschäftsführer und deren Bestellung zu Liquidatoren für die Notarkostenrechnung kommt nicht in Betracht, weil es sich insoweit um einen Beurkundungsgegenstand nach § 86 Abs. 1 GNotKG handelt.

Gesetze: § 86 Abs 1 GNotKG, § 86 Abs 2 GNotKG, § 111 Nr 3 GNotKG

Instanzenzug: Az: 32 Wx 313/15 Kost Beschlussvorgehend LG Memmingen Az: 47 T 1029/14

Gründe

I.

1Der Beteiligte zu 1 (nachfolgend: Notar) war von der Beteiligten zu 2, einer UG (haftungsbeschränkt), im März 2014 damit beauftragt worden, die notwendigen Schritte zur Auflösung der Gesellschaft vorzubereiten. Dazu fertigte der Notar die Entwürfe eines Auflösungsbeschlusses sowie der entsprechenden Handelsregisteranmeldung. Nach Unterzeichnung der Handelsregisteranmeldung beglaubigte der Notar diese unter seiner UR-Nr. 460A/2014 und reichte sie bei dem Registergericht ein. In seiner Kostenrechnung vom über 881,43 € legte der Notar den Gebührentatbeständen, die sich mit dem Entwurf der Handelsregisteranmeldung befassten, einen Geschäftswert von 150.000 € zugrunde, den er durch Addition von insgesamt fünf Einzelwerten in Höhe von jeweils 30.000 € für die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft, die Anmeldung des jeweiligen Erlöschens der Vertretungsbefugnis beider bisheriger Geschäftsführer und die Anmeldung ihrer Bestellung zu Liquidatoren der Gesellschaft ermittelte. Dies beanstandete die Beteiligte zu 2, nach deren Auffassung ein Geschäftswert von 30.000 € anzunehmen sei.

2Der Notar hat daraufhin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (§ 127 Absatz 1 GNotKG).

3Das Landgericht hat die Kostenberechnung abgeändert, auf der Grundlage eines Geschäftswerten von 30.000 € neu gefasst und die Höhe um 354,26 € niedriger auf 527,17 € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Notars ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Notar die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Zurückweisung der Beanstandungen der Beteiligten zu 2.

II.

4Das Beschwerdegericht (OLG München, ZNotP 2015, 438) hat zur Begründung seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts im Wesentlichen ausgeführt:

5Bei den einzelnen Anmeldetatbeständen handele es sich um gegenstandsgleiche Anmeldungen. Infolge des inneren Zusammenhangs der Erklärungen liege eine Erklärungseinheit vor. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - die bisherigen Geschäftsführer zu Liquidatoren bestellt und angemeldet würden und es deshalb nicht zu einem Personenwechsel komme. Die Erklärungseinheit sei auch eine notwendige, weil die von den Gesellschaftern beschlossene Auflösung der GmbH nicht von den bisherigen Geschäftsführern, sondern nur durch die Liquidatoren angemeldet werden könne, die zugleich mit der Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft anzumelden seien. Bereits mit der Auflösung der Gesellschaft habe der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht verloren. Die Anmeldungen, denen zufolge die Vertretungsmacht der Geschäftsführer beendet und diese nunmehr als Liquidatoren der Gesellschaft bestellt seien, stellten bei gleichzeitiger Anmeldung der Auflösung der GmbH nur die gesetzlichen Folgen nach § 66 Absatz 1 GmbHG dar.

III.

6Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen gemäß § 129 Abs. 2, § 130 Abs. 3 GNotKG, § 70 Abs. 1, § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde des Notars hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

7Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass eine Zusammenrechnung der Werte für die Erstellung des Entwurfes einer Registeranmeldung der Auflösung der Gesellschaft, des Erlöschens der Vertretungsbefugnis der bisherigen Geschäftsführer und deren Bestellung zu Liquidatoren für die Notarkostenrechnung nicht in Betracht kommt, weil es sich insoweit um einen Beurkundungsgegenstand nach § 86 Abs. 1 GNotKG handelt.

81. Beurkundungsgegenstand ist gemäß § 86 Abs. 1 GNotKG das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang. Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände, soweit nicht ausnahmsweise von demselben Beurkundungsgegenstand gemäß § 109 GNotKG auszugehen ist (§ 86 Abs. 2 GNotKG). Nach § 111 Nr. 3 GNotKG gilt die Anmeldung zu einem Register stets als besonderer Beurkundungsgegenstand. Die Werte mehrerer Beurkundungsgegenstände innerhalb eines Beurkundungsverfahrens sind grundsätzlich zusammenzurechnen (vgl. § 35 Abs. 1, §§ 85, 86 Abs. 2 GNotKG). Dies gilt auch im Fall der Fertigung eines Entwurfs, dessen Geschäftswert sich gem. § 119 Abs. 1 GNotKG nach den für die Beurkundung maßgeblichen Vorschriften richtet.

92. Die Bemessung des Geschäftswerts für die Erstellung des Entwurfs einer Registeranmeldung, mit der die Auflösung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (hier: einer UG [haftungsbeschränkt]) im Handelsregister eingetragen werden soll, ist streitig, wenn die Anmeldung zusätzlich das Erlöschen der Vertretungsbefugnis der bisherigen Geschäftsführer und die Benennung der bisherigen Geschäftsführer zu Liquidatoren enthält.

10a) Nach einer Meinung soll die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft zusammen mit den weiteren genannten Umständen jedenfalls dann einen einheitlichen Beurkundungsgegenstand bilden, wenn die bisherigen Geschäftsführer ihre Tätigkeit als „geborene“ Liquidatoren fortsetzen (so H. Schmidt, JurBüro 2015, 565, 566; BeckOKKostR/Bachmayer, GNotKG, [] § 111 Rn. 29; Notarkasse A.d.ö.R., Streifzug GNotKG, 11. Aufl. Rn. 996a; Fackelmann, ZNotP 2015, 438, 439 f.; Tiedtke/Sikora in Limmer/Hertel/Frenz/Mayer, Würzburger Notarhandbuch, 4. Aufl., Teil 5, Kap. 9 Rn. 20; Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, 19. Aufl., § 105 Rn. 98). Hänge eine Tatsache von der anderen ab oder setze diese voraus, so dass die eine Tatsache aus Rechtsgründen nicht ohne die andere angemeldet werden könne, liege eine „notwendige Anmeldungseinheit“ vor (vgl. BeckOKKostR/Bachmayer, GNotKG, § 111 Rn. 29, 32) bzw. eine Erklärungseinheit (Notarkasse A.d.ö.R., Streifzug GNotKG, 11. Aufl. Rn. 996a, 1009). Die eine Anmeldung sei ohne die andere nicht denkbar (H. Schmidt, JurBüro 2015, 565, 566). Kostenrechtlich handele es sich um unselbständige Bestandteile desselben Anmeldetatbestandes (Fackelmann, ZNotP 2015, 438, 439).

11b) Nach anderer Meinung soll die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft aus jeweils einzeln zu bewertenden Beurkundungsgegenständen bestehen, wenn mit ihr zugleich der bisherige Geschäftsführer als Liquidator sowie das Erlöschen seiner Geschäftsführung angemeldet werden, so dass sich der Geschäftswert für den Entwurf dieser Registeranmeldung aus der Addition sämtlicher Einzelwerte ergebe (so LG Bochum, RNotZ 2016, 263; Diehn/Volpert, Praxis des Notarkostenrechts, 2014 Rn. 786 ff.; Gustavus, Handelsregisteranmeldungen, 8. Aufl., A 115; Diehn, Notarkostenberechnungen, 4. Aufl. Rn. 1370; H. Schmidt/Sikora/Tiedtke, Praxis des Handelsregister- und Kostenrechts, 7. Aufl., Teil 1, E Rn. 1815).

12c) Schließlich wird auch vertreten, dass bei einem geborenen Liquidator die rein deklaratorische Änderung vom Geschäftsführer zum Liquidator durch Abberufung und Bestellung ohne Änderung der Vertretungsbefugnisse kostenrechtlich eine einzige Anmeldung zum Register darstelle. Diese sei aber als gesonderte Anmeldung gegenüber der Auflösung der Gesellschaft zu betrachten. Im Fall zweier Geschäftsführer, die bei Auflösung der Gesellschaft sodann als Liquidatoren ohne Änderung der Vertretungsbefugnis fungierten, führe dies zu insgesamt drei bewertungsbedürftigen Anmeldungen (so Ländernotarkasse, NotBZ 2015, 220, 221).

13d) Der Senat folgt der erstgenannten Auffassung. Erstellt der Notar nach Beschlussfassung über die Auflösung der GmbH bzw. der UG (haftungsbeschränkt) den Entwurf einer entsprechenden Handelsregisteranmeldung, so handelt es sich jedenfalls dann nur um einen Beurkundungsgegenstand gemäß § 86 Abs. 1 GNotKG, wenn - wie vorliegend - mit der Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft zugleich die bisherigen Geschäftsführer als Liquidatoren der Gesellschaft eingetragen werden sollen. Neben der Auflösung der Gesellschaft kommt dem Erlöschen der Vertretungsbefugnis der bisherigen Geschäftsführer wie auch deren Eintragung als Liquidatoren der Gesellschaft keine eigenständige, kostenrelevante Bedeutung zu. Die Auflösung der Gesellschaft sowie die weiteren zur Eintragung vorgesehenen, anmeldepflichtigen Veränderungen stellen sich als Erklärungseinheit und damit als ein Beurkundungsgegenstand im Sinne von § 86 Abs. 1 GNotKG dar.

14aa) Die Auflösung der Gesellschaft ist für die Registeranmeldung wesensprägend. Die weiteren darin zur Eintragung vorgesehenen Veränderungen vervollständigen als gesetzliche Regelfolgen diesen Anmeldetatbestand, mit dem die vormals werbende Gesellschaft nunmehr als Abwicklungsgesellschaft dem Rechtsverkehr gegenüber öffentlich gemacht werden soll.

15Die Auflösung, wie sie vorliegend gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG von den Gesellschaftern beschlossen wurde, überführt die Gesellschaft unmittelbar von einer werbenden Gesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft, deren Zweck darauf gerichtet ist, die Gesellschaft zu beenden (vgl. , ZIP 2007, 1367 Rn. 12). Die gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 GmbHG notwendige Eintragung im Handelsregister ist für die Auflösung nicht konstitutiv (, ZIP 1999, 281, 283). Bereits die Beschlussfassung leitet mit sofortiger Wirkung eine neue Phase im „Lebenszyklus“ der Gesellschaft ein, deren organisationsrechtlichen Rahmen die §§ 66 bis 74 GmbHG vorgeben.

16Durch die Auflösung der Gesellschaft verlieren die bisherigen Geschäftsführer ihre Vertretungsbefugnisse und werden, sofern - wie vorliegend - keine anderweitigen Regelungen getroffen worden sind, zu den „geborenen“ Liquidatoren der Gesellschaft (Grundsatz der „Amtskontinuität“, vgl. , ZIP 2009, 34 Rn. 9 ff.). Eine Beschlussfassung über ihre Bestellung ist nicht schädlich, ihrer bedarf es aber zur wirksamen Organstellung als Liquidatoren in diesem Fall ebenso wenig wie einer Eintragung im Handelsregister. Als notwendige Organe der Abwicklungsgesellschaft nehmen sie fortan - wie die Geschäftsführer einer werbend tätigen GmbH - die Geschäftsführungs- und Vertretungsfunktion innerhalb der Gesellschaft wahr (vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 66 Rn. 2). Neben der Auflösung der Gesellschaft ist auch dieser Funktionswechsel gemäß § 67 Abs. 1 GmbHG aus Gründen der Publizität zur Eintragung im Register anzumelden, was zugleich zum Erlöschen ihrer Vertretungsbefugnisse als Geschäftsführer - einer Kehrseite gleichend - führt. Wie schon zur werbenden Gesellschaft ist ferner die abstrakte Vertretungsbefugnis der Liquidatoren (erneut) anmeldepflichtig, um die generellen Vertretungsverhältnisse innerhalb der Abwicklungsgesellschaft im Rechtsverkehr offen zu legen (vgl. , ZIP 2007, 1367 Rn. 11).

17Die Auflösung der Gesellschaft lässt sich vor diesem Hintergrund nur als einheitlicher Rechtsvorgang begreifen, wie es im Übrigen auch im vergleichbaren Fall der (Erst-)Anmeldung einer werbenden Kapitalgesellschaft nach ganz einhelliger Auffassung im Schrifttum der Fall ist, die ohne weitere kostenrechtliche Auswirkungen die Anmeldung der ersten Geschäftsführer wie auch ihrer abstrakten Vertretungsbefugnis umfasst (vgl. nur Diehn/Volpert, Praxis des Notarkostenrechts, Rn. 989; Ländernotarkasse, Leipziger Kostenspiegel, Teil 21 Rn. 118; Gustavus, Handelsregisteranmeldungen, 8. Aufl., A 91a; Bormann in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl., § 111 Rn. 14; Diehn, Notarkostenberechnungen, 4. Aufl. Rn. 1158).

18bb) Soweit § 111 Nr. 3 GNotKG bestimmt, dass eine Anmeldung zu einem Register als besonderer Beurkundungsgegenstand gilt, steht dies der Annahme einer Erklärungseinheit nicht entgegen. Liegt dem Beurkundungsverfahren nur ein Beurkundungsgegenstand zugrunde - wie vorliegend die Erstellung eines alle oben genannten Vorgänge umfassenden Entwurfs einer Handelsregisteranmeldung -, ist der Anwendungsbereich der §§ 109 ff. GNotKG nicht eröffnet. Die Regelung des § 111 GNotKG steht im systematischen Kontext zu § 109 GNotKG. Dieser kommt nur dann zur Anwendung, wenn mehrere Beurkundungsgegenstände gemäß § 86 Abs. 1 GNotKG in einem Beurkundungsverfahren zusammentreffen (Bormann in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl., § 109 Rn 10; Korintenberg/Diehn, GNotKG, 19. Aufl., § 109 Rn 13). § 86 Abs. 2 GNotKG stellt diese Voraussetzung ausdrücklich klar. Auch § 109 GNotKG legt sie tatbestandlich zugrunde, dem zufolge unter bestimmten Bedingungen bei Zusammentreffen mehrerer „Rechtsverhältnisse“, die gemäß § 86 Abs. 1 GNotKG jeweils einen eigenen Beurkundungsgegenstand darstellen, ausnahmsweise von einer Wertaddition abzusehen ist. Für die §§ 110, 111 GNotKG, die den Anwendungsbereich des § 109 GNotKG einschränken, gilt nichts anderes. Erst für den Fall, dass eine Registeranmeldung als (besonderer) Beurkundungsgegenstand im Sinne von § 86 Abs. 1 GNotKG auf einen anderen (besonderen) Beurkundungsgegenstand innerhalb eines Beurkundungsverfahrens trifft, sind die einzelnen Werte zu addieren. Von dieser Regelungssystematik ging ersichtlich auch der Gesetzgeber aus, wenn es in der Gesetzesbegründung heißt, dass „mehrere Registeranmeldungen beispielsweise stets gesondert zu bewertende Gegenstände“ seien (BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 178, 186). Erschöpft sich der Entwurf der Registeranmeldung wie hier in der Eintragung eines einheitlichen Rechtsvorgangs, handelt es sich um einen Beurkundungsgegenstand, der erst im Fall des Zusammentreffens mit weiteren Beurkundungsgegenständen als besonderer im Sinne von § 111 Nr. 3 GNotKG gesondert zu bewerten ist.

19cc) Dieses Ergebnis steht in Kontinuität mit der Rechtslage nach § 44 KostO a.F. bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare. Unter Geltung der Kostenordnung bestand Einigkeit darüber, dass es Fallkonstellationen geben sollte, in denen der Entwurf einer Handelsregisteranmeldung, die mehrere Tatsachen zur Eintragung im Register vorsah, mit dem einfachen Geschäftswert zu bemessen sei. Dies war anerkannt für die Eintragung der durch Gesellschafterbeschluss herbeigeführten Auflösung der Gesellschaft nebst Anmeldung der bisherigen Geschäftsführer als Liquidatoren (so OLG Oldenburg, GmbHR 2005, 367 mit zust. Anm. Tiedtke, ZNotP 2005, 160; Tiedtke in Limmer/Hertel/Frenz/Mayer, Würzburger Notarhandbuch, [2005] Teil 5 Kapitel 9 Ziff. 4 Rn. 1214; Notarkasse A.d.ö.R, Streifzug KostO, 9. Aufl., Rn. 827; Gores in Hauschild/Kallrath/Wachter, Notarhandbuch Gesellschafts- und Unternehmensrecht, § 13 Rn. 817; H. Schmidt/Sikora/Tiedtke, Praxis des Handels- und Kostenrechts, 5. Aufl., Rn. 2026; Gustavus, Handelsregisteranmeldungen, 7. Aufl., A 115; Rohs in Rohs/Wedewer, Kostenordnung, § 44 Rn. 14 (Stand: Dezember 2009); aA Ländernotarkasse, Leipziger Kostenspiegel, Teil 21 Rn. 148). Normativ verankert wurde diese Annahme vielfach bei der Regelung zur Gegenstandsgleichheit in § 44 Abs. 1 KostO a.F. (vgl. etwa Tiedtke, in Limmer/Hertel/Frenz/Mayer, Würzburger Notarhandbuch, [2005] Teil 5 Kapitel 9 Ziff. 4 Rn. 1214), andere stuften die Anmeldung der Liquidatoren als Erklärung ein, die neben der eigentlichen Anmeldung kraft gesetzlicher Vorschrift abzugeben sei und zum Inhalt der eigentlichen Anmeldung als einem Rechtsvorgang gehöre, so dass sie kostenrechtlich unbeachtlich bleibe (vgl. Rohs in Rohs/Wedewer, Kostenordnung, § 44 Rn. 14 (Stand: Dezember 2009); H. Schmidt/Sikora/Tiedtke, Praxis des Handels- und Kostenrechts, 5. Aufl. Rn. 2021).

20dd) Der Annahme eines einheitlichen Rechtsvorgangs steht im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht entgegen, dass es bei Auflösung der Gesellschaft durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG nicht zur Eintragung eines Liquidators kommt. Der Geschäftsführer wird in diesem Fall nicht durch einen Liquidator ersetzt, vgl. § 66 Abs. 1 GmbHG, so dass weder eine Anmeldung noch eine Eintragung von Liquidatoren erfolgt (vgl. Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. Rn. 1143). Der Geschäftsführer bleibt weiterhin Organ der Gesellschaft.

Caliebe                             Wöstmann                             Drescher

                     Born                                    Sunder

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:181016BIIZB18.15.0

Fundstelle(n):
DB 2016 S. 7 Nr. 49
DNotZ 2017 S. 229 Nr. 3
DStR 2016 S. 13 Nr. 51
GmbHR 2017 S. 95 Nr. 2
NJW 2016 S. 10 Nr. 51
NJW-RR 2017 S. 162 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 51/2016 S. 3846
StuB-Bilanzreport Nr. 5/2017 S. 206
WM 2016 S. 2355 Nr. 49
ZIP 2016 S. 2359 Nr. 49
PAAAF-87838