Einkommenssicherung nach TV UmBw - befristete Teilzeit
Leitsatz
Die Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw verringert sich im Fall der Vereinbarung einer befristeten Arbeitszeitreduzierung entsprechend nur für den Zeitraum der Befristung.
Gesetze: § 1 TVG, § 611 Abs 1 BGB, § 4 Abs 1 TzBfG
Instanzenzug: ArbG Weiden Az: 5 Ca 332/13 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg Az: 4 Sa 4/14 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über eine tarifliche Einkommenssicherungszulage.
2Die Klägerin war bei der Beklagten zunächst als Krankenschwester beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom sah eine Tätigkeit im Bundeswehrkrankenhaus A mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 29 Stunden vor. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach den Regelungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Ab dem befand sich die Klägerin in Mutterschutz, Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit oder Sonderurlaub. Im Rahmen der Überleitung des ruhenden Arbeitsverhältnisses in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom (TVöD) wurde die Klägerin zum fiktiv der Entgeltgruppe 7a TVöD-BT-V (Bund) zugeordnet.
3Am wurde der Klägerin wegen der geplanten Auflösung des Bundeswehrkrankenhauses A für die Zeit nach ihrer Rückkehr eine entgeltgruppengleiche Beschäftigung als Krankenschwester im Bundeswehrkrankenhaus U angeboten. Dieses Angebot lehnte die Klägerin ab. Sie entschied sich stattdessen für die von der Beklagten unterbreitete Alternative, künftig eine niedriger bewertete Tätigkeit in Heimatnähe auszuüben. Dabei sollte die Einkommenssicherung nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) eingreifen. Der TV UmBw vom lautet in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom auszugsweise wie folgt:
4Das Bundeswehrkrankenhaus A wurde zum aufgelöst. Am nahm die Klägerin ihren Dienst wieder auf. Ihre Arbeitszeit belief sich auf nur noch acht Stunden wöchentlich. Diese Arbeitszeitreduzierung war befristet bis zum . Die Klägerin wurde außerhalb eines Dienstpostens als Arzthelferin im Fachsanitätszentrum K eingesetzt. Sie wurde nach Entgeltgruppe 7a TVöD-BT-V (Bund) vergütet und bezog daher keine persönliche Zulage nach § 6 TV UmBw. In einem Personalgespräch am wurde die künftige Verwendung der Klägerin erörtert. Sie lehnte erneut eine Tätigkeit in U ab. Mit Wirkung zum wurde sie auf den Dienstposten einer „Bürokraft C“ beim Kraftfahrausbildungszentrum K versetzt und zum Fachsanitätszentrum K rückabgeordnet. Sie wurde nunmehr nach Entgeltgruppe 3 TVöD vergütet und erhielt bezogen auf einen Beschäftigungsumfang von acht Wochenstunden eine Zulage nach § 6 TV UmBw. Am vereinbarten die Parteien für die Zeit vom bis zum erneut eine Arbeitszeitverkürzung auf acht Wochenstunden. Für den anschließenden Zeitraum vom bis zum verständigten sich die Parteien mit Vertrag vom 18./ auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden. Dies galt aufgrund weiterer Vereinbarungen noch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht.
5Ungeachtet der Steigerung des Arbeitszeitvolumens von acht auf 15 Wochenstunden leistete die Beklagte die Einkommenssicherung weiterhin nur bezogen auf einen Beschäftigungsumfang von acht Wochenstunden. In Reaktion auf ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom vertrat die Beklagte mit Schreiben vom die Auffassung, dass bei nachträglicher Erhöhung der Arbeitszeit in der neuen Tätigkeit die persönliche Zulage nach § 6 TV UmBw nicht entsprechend erhöht werde.
6Hiergegen hat sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage gewandt. Nach § 6 TV UmBw müsse sie so gestellt werden, als ob das Bundeswehrkrankenhaus A nicht geschlossen worden wäre. In diesem Fall hätte sie als Krankenschwester dort weitergearbeitet und wäre für diese Tätigkeit während der befristeten Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf acht Stunden entsprechend diesem Arbeitszeitvolumen nach Entgeltgruppe 7a TVöD-BT-V (Bund) vergütet worden. Nach Ablauf der Befristung hätte sie ab dem bei unveränderter Eingruppierung das Entgelt für eine Leistung von 15 Wochenstunden erhalten. Folglich bemesse sich auch die tarifliche Einkommenssicherung nunmehr nach der wöchentlichen Arbeitsleistung von 15 Stunden.
7Die Klägerin hat daher zuletzt beantragt
8Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Der Zweck der Einkommenssicherung liege in der Absicherung des im Zeitpunkt der Umsetzung der Rationalisierungsmaßnahme bezogenen Einkommens. Durch die Absenkung der Arbeitszeit ab dem habe die Klägerin freiwillig Einkommenseinbußen hingenommen und damit auch das Maß der Besitzstandswahrung reduziert. § 6 Abs. 4 TV UmBw bestimme für diesen Fall ausdrücklich die Verringerung der persönlichen Zulage. Eine später erfolgende Erhöhung der Arbeitszeit stehe in keinem Zusammenhang mit der Rationalisierungsmaßnahme. Diese Weiterentwicklung des Arbeitsverhältnisses werde von dem Schutzzweck der tariflichen Einkommenssicherung nicht mehr erfasst. § 6 Abs. 4 TV UmBw sehe keine Steigerung der persönlichen Zulage vor. Sollten die Tarifvertragsparteien den Fall einer späteren Erhöhung der Arbeitszeit unbewusst nicht geregelt haben, könnten angesichts mehrerer Regelungsmöglichkeiten nur sie selbst eine Schließung der dann anzunehmenden Tariflücke vornehmen.
9Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Zur Begründung führt sie ergänzend an, die Voraussetzungen für die tarifliche Einkommenssicherung hätten nicht vorgelegen, weil die Klägerin entgegen § 3 Abs. 8 TV UmBw den gleichwertigen Arbeitsplatz als Krankenschwester in U abgelehnt habe. Die dennoch gewährte persönliche Zulage stelle eine übertarifliche Leistung dar.
Gründe
10Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht abgeändert. Die Klage ist zulässig und begründet.
11I. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die persönliche Zulage nach § 6 TV UmBw für die Zeit ab dem beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses (vgl. - Rn. 53).
12II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann gemäß § 611 Abs. 1 BGB seit dem eine persönliche Zulage nach § 6 TV UmBw bezogen auf eine Wochenarbeitszeit von 15 Stunden beanspruchen.
131. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der TV UmBw auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist und sein Geltungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 TV UmBw eröffnet ist, weil der ursprüngliche Arbeitsplatz der Klägerin durch die Schließung des Bundeswehrkrankenhauses A zum weggefallen ist (vgl. hierzu - Rn. 26).
142. Die Voraussetzungen der Einkommenssicherung nach § 6 Abs. 1 TV UmBw liegen seit dem vor.
15a) § 6 TV UmBw regelt den Fall, dass ein Beschäftigter aufgrund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 TV UmBw bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis eine Verringerung seines Entgelts hinnehmen muss. Dann wird ihm eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen seinem Entgelt und dem Entgelt, das ihm in seiner bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat, gewährt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw). § 6 TV UmBw dient der Sicherung des Besitzstands ( - Rn. 19; - 6 AZR 380/14 - Rn. 24).
16b) Die Klägerin musste aufgrund der Schließung des Bundeswehrkrankenhauses A seit dem eine Entgeltverringerung hinnehmen. Sie war dort als Krankenschwester beschäftigt und nach der Überleitung ihres ruhenden Arbeitsverhältnisses in den TVöD fiktiv der Entgeltgruppe 7a TVöD-BT-V (Bund) zugeordnet. Nach ihrer Rückkehr am hätte sie diese Tätigkeit mit der entsprechenden Vergütung wieder aufnehmen können, wenn das Bundeswehrkrankenhaus nicht zum geschlossen worden wäre. Sie wurde für ihre neue Tätigkeit im Fachsanitätszentrum K zwar bis einschließlich Oktober 2010 nach Entgeltgruppe 7a TVöD-BT-V (Bund) vergütet. Seit dem ist sie jedoch nur noch in die Entgeltgruppe 3 TVöD eingruppiert. Die damit verbundene Entgeltverringerung ist unstreitig auf die Schließung des Bundeswehrkrankenhauses zurückzuführen. Die zwischenzeitliche Vergütung nach Entgeltgruppe 7a TVöD-BT-V (Bund) steht dem nicht entgegen. Die Beschäftigung der Klägerin im Fachsanitätszentrum K war dem Umstand geschuldet, dass eine Verwendung im Bundeswehrkrankenhaus A nicht mehr möglich war. Die Verringerung des Entgelts erfolgte nur zeitverzögert.
17c) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin gemäß § 3 Abs. 8 TV UmBw verpflichtet gewesen wäre, das Angebot einer gleichwertigen Beschäftigung als Krankenschwester im Bundeswehrkrankenhaus U anzunehmen. Ein etwaiger Verstoß gegen eine solche Verpflichtung würde einem Anspruch auf Einkommenssicherung nicht entgegenstehen. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 6 TV UmBw und dem tariflichen Gesamtzusammenhang.
18aa) § 6 Abs. 6 TV UmBw enthält als Spezialregelung eine abschließende Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Vorliegen die Einkommenssicherung nicht oder nicht mehr zur Anwendung kommt. Hätten die Tarifvertragsparteien diese Aufzählung nur beispielhaft gemeint, hätten sie einen Zusatz wie „zB“, „insbesondere“ oder „etwa“ verwandt (vgl. - Rn. 15; - 6 AZR 734/09 - Rn. 13). Folglich ist festzustellen, dass die Ablehnung eines Arbeitsplatzes zum Entfall der persönlichen Zulage führt, wenn die oder der Beschäftigte die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit ohne triftige Gründe ablehnt (§ 6 Abs. 6 Satz 2 TV UmBw). Die Ablehnung einer gleichwertigen Tätigkeit wird durch § 6 Abs. 6 TV UmBw demgegenüber nicht sanktioniert.
19bb) Diese Differenzierung entspricht dem tariflichen Gesamtzusammenhang. Die Tarifvertragsparteien haben sich mit der Möglichkeit einer Verletzung der Verpflichtung aus § 3 Abs. 8 TV UmBw befasst und bezogen auf einzelne Leistungen des TV UmBw hieraus folgende Konsequenzen bestimmt. Dies gilt für den Entfall des besonderen Kündigungsschutzes gemäß § 5 Abs. 2 TV UmBw, für den Ausschluss der pauschalen Abgeltung nach § 8 Abs. 3 TV UmBw, der Abfindung nach § 9 Abs. 3 Buchst. a TV UmBw sowie der Ausgleichszahlung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 TV UmBw. Dies lässt darauf schließen, dass ohne eine ausdrückliche tarifliche Anordnung mit der Ablehnung eines Arbeitsplatzangebots keine Nachteile verbunden sind.
20cc) Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Beklagten, einem Verstoß gegen § 3 Abs. 8 TV UmBw individualrechtlich zu begegnen. § 3 Abs. 8 TV UmBw kann eine Verpflichtung zur Annahme eines Arbeitsplatzes begründen. Kommt der betroffene Beschäftigte einer solchen Verpflichtung nicht nach, muss er mit einer Abmahnung oder sogar der Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen.
213. Wegen des Vorliegens der tariflichen Voraussetzungen der Einkommenssicherung nach § 6 Abs. 1 TV UmBw kann unentschieden bleiben, ob die Klägerin einen hiervon unabhängigen vertraglichen Anspruch auf eine entsprechende Einkommenssicherung hat. Dies könnte der Fall sein, da der Klägerin alternativ eine Beschäftigung als nach Entgeltgruppe 7a TVöD-BT-V (Bund) vergütete Krankenschwester in U oder eine heimatnahe Tätigkeit in einer niedrigeren Entgeltgruppe mit Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw angeboten worden ist und sie das letztere Angebot angenommen hat.
224. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Einkommenssicherung der Klägerin gemäß § 6 Abs. 4 TV UmBw ab dem auf der Basis einer Arbeitszeit von 15 Wochenstunden zu berechnen ist.
23a) Durch § 6 Abs. 1 TV UmBw wird das Einkommen gesichert, welches dem Beschäftigten aus der „bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat“. Damit soll der Lebensstandard erhalten werden, den der Beschäftigte vor dem Wegfall seines Arbeitsplatzes durch eine Organisationsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 TV UmBw erreicht hatte (vgl. zu § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw - Rn. 35 f.; vgl. auch - 6 AZR 359/11 - Rn. 35). Verringert der Beschäftigte später im Rahmen einer neuen Tätigkeit seine Arbeitszeit, ohne dass dies auf eine Organisationsentscheidung des Arbeitgebers zurückzuführen ist, nimmt er bewusst und selbstbestimmt die daraus folgenden Einkommenseinbußen in Kauf. Deren Ausgleich wird von der tariflichen Einkommenssicherung ihrem Zweck nach nicht erfasst (vgl. zu § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw - Rn. 29).
24b) Dies kommt in § 6 Abs. 4 TV UmBw zum Ausdruck. Demnach verringert sich die persönliche Zulage entsprechend, wenn mit Beschäftigten auf deren Antrag nach Aufnahme der neuen Tätigkeit eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wird. Die Vorschrift trägt dem Äquivalenzverhältnis von Arbeitsleistung und Vergütung Rechnung. Bei verminderter Arbeitsleistung soll das durch § 6 Abs. 1 TV UmBw gesicherte Einkommensniveau nicht vollständig aufrechterhalten werden, sondern sich entsprechend der Herabsetzung der Arbeitszeit vermindern (vgl. zu § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N - Rn. 17). Entsprechend dem Zweck der Einkommenssicherung sieht § 6 Abs. 4 TV UmBw demgegenüber keine Erhöhung der persönlichen Zulage durch Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung vor. Ein vor dem Eingreifen der Einkommenssicherung in Teilzeit Beschäftigter kann nach Aufnahme der neuen Tätigkeit durch den Abschluss einer Teilzeitvereinbarung, die eine Erhöhung des Arbeitszeitvolumens vorsieht, keine entsprechende Erhöhung der persönlichen Zulage erreichen. Nach den dargestellten Grundsätzen unterfällt nur das Entgelt, das ihm in der bisherigen Tätigkeit zugestanden hat, der Einkommenssicherung nach § 6 Abs. 1 TV UmBw. Nur der mit diesem Einkommensniveau erreichte Lebensstandard ist tariflich geschützt.
25c) Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nach Aufnahme der neuen Tätigkeit befristet eine Teilzeitbeschäftigung, verringert sich die persönliche Zulage nach § 6 Abs. 4 TV UmBw nur für den Zeitraum der Befristung. Dies gilt auch bei mehreren befristeten Teilzeitvereinbarungen mit unterschiedlichen Arbeitszeitvolumen.
26aa) Hierfür spricht der Wortlaut des § 6 Abs. 4 TV UmBw. Dieser betrifft jede Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung nach Aufnahme der neuen Tätigkeit, welche von dem Beschäftigten beantragt wurde. Maßgeblich ist demnach die jeweilige vertragliche Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung. Dies umfasst auch eine etwaige Befristungsabrede. Folglich gilt § 6 Abs. 4 TV UmBw bei einer befristeten Teilzeitbeschäftigung nur für den Zeitraum der Befristung. Nach dessen Ablauf ordnet § 6 Abs. 4 TV UmBw keine Verringerung der persönlichen Zulage mehr an, denn diese kann nur „entsprechend“ der Teilzeitvereinbarung erfolgen. Die Verringerung der Einkommenssicherung ist akzessorisch zur Teilzeitbeschäftigung ausgestaltet. Aus einer befristeten Teilzeitbeschäftigung kann daher keine unbefristete Verringerung der persönlichen Zulage abgeleitet werden.
27bb) Damit wird dem Zweck der tariflichen Einkommenssicherung Genüge getan, denn das ursprünglich nach § 6 Abs. 1 TV UmBw gesicherte Einkommensniveau wird nach Ablauf der Befristung wieder geschützt. Der Beschäftigte befindet sich wieder in der gleichen Situation wie bei dem erstmaligen Eingreifen der Einkommenssicherung und wird so gestellt, als ob eine befristete Verringerung seines Arbeitszeitvolumens nicht stattgefunden hätte. War er ursprünglich in Vollzeit tätig, wird er wieder bezogen auf dieses Einkommensniveau abgesichert (vgl. zu § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N - Rn. 19). Bei einer vormaligen Teilzeitbeschäftigung mit höherer Arbeitszeit bezieht sich die Sicherung wieder auf das entsprechende Entgelt.
28cc) Allerdings können die Arbeitsvertragsparteien den Inhalt des Arbeitsverhältnisses nach dem Befristungsende wiederum vertraglich abändern. Vereinbaren sie erneut eine Teilzeitbeschäftigung, kommt § 6 Abs. 4 TV UmBw wieder zur Anwendung. Handelt es sich nochmals um eine befristete Regelung, gilt § 6 Abs. 4 TV UmBw aus den genannten Gründen für die Dauer dieser Befristung. Die Höhe der persönlichen Zulage nach Ablauf einer befristeten Teilzeitbeschäftigung ist daher lückenlos geregelt, weshalb sich die Frage einer ergänzenden Tarifauslegung nicht stellt (aA - Rn. 34 f.).
29dd) Mit diesem Tarifverständnis verstößt § 6 Abs. 4 TV UmBw nicht gegen das Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 TzBfG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. hierzu - Rn. 21, 25 mwN). Wäre die Einkommenssicherung entsprechend der Auffassung der Revision ausgestaltet, würde dies eine ungerechtfertigte Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten bedeuten.
30(1) Bei einem Vollzeitbeschäftigten findet gemäß § 6 Abs. 4 TV UmBw bei Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung nach Aufnahme der neuen Tätigkeit jede dann in Teilzeit geleistete Arbeitsstunde bei der verbleibenden Einkommenssicherung Berücksichtigung, da sich die persönliche Zulage nur entsprechend der Reduzierung der Arbeitszeit verringert.
31(2) War ein Beschäftigter demgegenüber nach Aufnahme der neuen Tätigkeit zunächst befristet in Teilzeit beschäftigt und wird anschließend eine weitere Teilzeitbeschäftigung mit einem höheren Arbeitszeitvolumen vereinbart, könnte der Beschäftigte die Einkommenssicherung nach dem Tarifverständnis der Revision ungeachtet der erhöhten Arbeitszeit nur bezogen auf das vorherige niedrigere Arbeitszeitvolumen beanspruchen. Die erhöhte Arbeitsleistung wäre im Rahmen der Einkommenssicherung unbeachtlich. Im Gegensatz zu einem früheren Vollzeitbeschäftigten müsste der zunächst befristet Teilzeitbeschäftigte bei einer Aufstockung seiner Arbeitszeit hinnehmen, dass sich die Einkommenssicherung nicht auf seine gesamte Arbeitsleistung in der aktuellen Teilzeitbeschäftigung erstreckt.
32(3) Diese Schlechterstellung wäre auf die vorangegangene befristete Teilzeitarbeit zurückzuführen und nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Im Gegenteil gebietet der dargestellte Zweck der Besitzstandswahrung, die Leistung der persönlichen Zulage nach Ablauf der Befristung wieder an dem ursprünglich gesicherten Einkommensniveau auszurichten und dann ggf. wieder nach § 6 Abs. 4 TV UmBw zu verringern.
33d) Demnach steht der Klägerin ab dem die Einkommenssicherung bezogen auf 15 Wochenarbeitsstunden zu.
34aa) Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der Schließung des Bundeswehrkrankenhauses A am einen vertraglichen Besitzstand erworben, der gemäß dem Arbeitsvertrag vom durch eine Wochenarbeitszeit von 29 Stunden und die Eingruppierung in Entgeltgruppe 7a TVöD-BT-V (Bund) gekennzeichnet war. Hierauf bezieht sich die Einkommenssicherung nach § 6 Abs. 1 TV UmBw.
35bb) Ab dem war die Klägerin in Teilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von acht Stunden beschäftigt. Die Teilzeitvereinbarung war zunächst bis zum und anschließend bis zum befristet. Bis einschließlich bestand kein Anspruch auf Einkommenssicherung, da die Klägerin nach Entgeltgruppe 7a TVöD-BT-V (Bund) vergütet wurde. Vom bis zum wurde die Klägerin nach Entgeltgruppe 3 TVöD vergütet und bezog zur Einkommenssicherung eine persönliche Zulage, welcher nach § 6 Abs. 4 TV UmBw eine Wochenarbeitszeit von acht Stunden zugrunde lag. Hiergegen wendet sich die Klägerin nicht.
36cc) Für den streitbefangenen Zeitraum ab dem vereinbarten die Parteien eine Teilzeitbeschäftigung mit 15 Wochenstunden. In der Folge verringert sich die persönliche Zulage nach § 6 Abs. 4 TV UmBw seit dem bis zu einer abweichenden Neuregelung entsprechend der Reduzierung der Arbeitszeit von 29 auf 15 Wochenstunden.
375. Die sechsmonatige Ausschlussfrist aus § 37 Abs. 1 TVöD-AT wurde gewahrt. Dies stellt die Beklagte nicht in Abrede.
38III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR423.15.0
Fundstelle(n):
BB 2016 S. 2995 Nr. 49
DB 2016 S. 7 Nr. 48
PAAAF-87193