Keine generelle Umsatzsteuerbefreiung für Fahrschulen?
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1. Sind Leistungen von Fahrschulen unter Berücksichtigung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL generell umsatzsteuerbefreit?
2. Handelt es sich bei den theoretischen und praktischen Unterweisungen der Fahrschüler um gleichwertige und wirtschaftlich untrennbar miteinander verbundene Teilleistungen (einheitliche Leistung), die sich inhaltlich aufeinander beziehen?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
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Fundstelle(n):
ZAAAF-85292