GvKostG § 16
Abschnitt 4: Kostenzahlung [1]
§ 16 Verteilung der Verwertungskosten
Reicht der Erlös einer Verwertung nicht aus, um die in § 15 Abs. 1 bezeichneten Kosten zu decken, oder wird ein Erlös nicht erzielt, sind diese Kosten im Verhältnis der Forderungen zu verteilen.
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YAAAF-81607
1Anm. d. Red.: Früherer Abschnitt 3 zu neuem Abschnitt 4 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2586) mit Wirkung v. 1. 8. 2013.