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Nennkapitalrückzahlungen ausländischer Kapitalgesellschaften
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 554Durch das SEStEG vom (BGBl 2006 I S. 2782) hat der Gesetzgeber § 27 Abs. 8 KStG eingeführt, nach dem auch Körperschaften und Personenvereinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, eine für den Anteilseigner grundsätzlich steuerfreie Einlagenrückgewähr erbringen können. Ob die Neuregelung auch auf die Rückzahlung von Nennkapital anwendbar ist, war seither umstritten. Mit dem NWB QAAAF-71103 hat sich die Finanzverwaltung zu dieser Streitfrage geäußert.
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I. Grundsätzliche Behandlung von Nennkapitalrückzahlungen
[i]Rückzahlung gilt im Grundsatz als Gewinnausschüttung – keine ErtragsbesteuerungIm Fall einer Kapitalherabsetzung durch eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft gilt der Rückzahlungsbetrag an die Anteilseigner, soweit der Sonderausweis zu mindern ist, als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Bezügen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG i. V. mit § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG führt. Erfolgt die Nennkapitalrückzahlung durch eine nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ist weder § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG noch § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG einschlägig.
Steuerpflichtig kann die Nennkapitalrückzahlung beim Anteilseigner aber nach § 7 Abs. 2 KapErhStG sein....