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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 4 K 1685/14

Gesetze: KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, BGB § 84, AO § 59, AO § 60 Abs. 1

Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit für die Zeit zwischen dem Tod des Stifters und der Vorlage der Stiftungssatzung

Leitsatz

  1. Die Rückwirkungsfiktion des § 84 BGB für die staatlichen Genehmigung der Stiftung gilt nicht für die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG angeordnete Steuerbefreiung, insoweit müssen die Erfordernisse für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zur Gewährung der Steuerbefreiung erfüllt seien.

  2. Eine Ausnahme von den strengen Formvorschriften betreffend die formelle satzungsmäßigen Voraussetzungen der AO bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen besteht nur, wenn bereits in den Todeszeitpunkt eine klare und eindeutige Abrede vorliegt und diese lediglich in Folge eines fehlenden Formerfordernis ist noch nicht wirksam ist.

  3. Die bloße Beauftragung eines Testamentsvollstreckers mit der Erstellung einer gemeinnützigen Stiftungssatzung sowie die Unterstellung der Stiftungsgründung der Stiftungsaufsicht reicht zur Gewährung der Steuervergünstigung des §§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nicht aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
ErbStB 2016 S. 306 Nr. 10
HAAAF-77895

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 16.04.2015 - 4 K 1685/14

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