Aufrechnung von nach der Abgabe der Aufrechnungserklärung an die Ehefrau abgetretener Steuererstattungsansprüche des Ehemanns
mit Regressansprüchen des Bundeslands aus der Inanspruchnahme von zugunsten des Ehemanns übernommenen Landesbürgschaften
Leitsatz
1. Hat ein Bundesland als Schuldner des Steuererstattungsanspruchs mit Regressansprüchen aus einer Inanspruchnahme aus Landesbürgschaften
gegenüber dem Ehemann aufgerechnet, hat der Ehemann den Erstattungsanspruch anschließend an seine Ehefrau abgetreten und hält
das Bundesland der Ehefrau als Zedentin des Steuererstattungsanspruchs die Aufrechnung entgegen, so sind die zur Aufrechnung
gestellten Gegenansprüche (Regressansprüche Landesbürgschaften) entsprechend ihrer Rechtsnatur grundsätzlich vor den ordentlichen
Gerichten geltend zu machen. Die Aufrechnung ist grundsätzlich auch dann zulässig und materiell-rechtlich wirksam, wenn Forderung
und Gegenforderung in verschiedenen Verfahrensarten (der Steuererstattungsanspruch vor dem Finanzgericht, die Regressansprüche
aus Bürgschaftsinanspruchnahme vor dem Zivilgericht) geltend zu machen sind.
2. Wird die Rechtsmäßigkeit der im Zivilrechtsweg zu verfolgenden Gegenforderung bestritten, hat das FG im Fall der Aufrechnung
mit einer bürgerlich-rechtlichen Forderung, die klageweise nur vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden könnte, gegen
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis mit Rücksicht auf die Rechtskraftwirkung nach § 155 FGO, § 322 Abs. 2 ZPO und die
Vorgreiflichkeit der in den Bereich der Zivilgerichte fallenden Entscheidung das Verfahren nach § 74 FGO bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über die Gegenforderung auszusetzen. In diesem Falle ist dem mit der umstrittenen Gegenforderung aufrechnenden
Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage auf Feststellung des Bestehens dieser Forderung in dem für diese zuständigen
Rechtsweg zu setzen.
3. Ist die Klage des Bundeslandes auf Feststellung des Bestehens der Regressforderung aus der Landesbürgschaft vom OLG mangels
Feststellungsinteresse als unzulässig verworfen worden, so entfaltet das OLG-Urteil keine Rechtskraft gegenüber der Ehefrau
als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes, weil es als sog. Prozessurteil erlassen wurde und somit nach § 322 Abs. 1 ZPO keine
der Rechtskraft fähige Sachentscheidung vorliegt. In diesem Fall ist das FG auch nach Durchführung des zivilgerichtlichen
Verfahrens nicht daran gehindert, über die Entstehung der Aufrechnungsgegenforderung und deren Bestand bis zur Aufrechnungserklärung
selbst zu entscheiden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAF-75764
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.02.2015 - 1 K 1200/14
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