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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 1200/14

Gesetze: AO § 47, AO § 226 Abs. 1, AO § 226 Abs. 4, AO § 218 Abs. 2, BGB § 387, BGB § 406, ZPO § 322 Abs. 1, ZPO § 322 Abs. 2, ZPO § 325 Abs. 1, ZPO § 256, FGO § 74

Aufrechnung von nach der Abgabe der Aufrechnungserklärung an die Ehefrau abgetretener Steuererstattungsansprüche des Ehemanns mit Regressansprüchen des Bundeslands aus der Inanspruchnahme von zugunsten des Ehemanns übernommenen Landesbürgschaften

Leitsatz

1. Hat ein Bundesland als Schuldner des Steuererstattungsanspruchs mit Regressansprüchen aus einer Inanspruchnahme aus Landesbürgschaften gegenüber dem Ehemann aufgerechnet, hat der Ehemann den Erstattungsanspruch anschließend an seine Ehefrau abgetreten und hält das Bundesland der Ehefrau als Zedentin des Steuererstattungsanspruchs die Aufrechnung entgegen, so sind die zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche (Regressansprüche Landesbürgschaften) entsprechend ihrer Rechtsnatur grundsätzlich vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Die Aufrechnung ist grundsätzlich auch dann zulässig und materiell-rechtlich wirksam, wenn Forderung und Gegenforderung in verschiedenen Verfahrensarten (der Steuererstattungsanspruch vor dem Finanzgericht, die Regressansprüche aus Bürgschaftsinanspruchnahme vor dem Zivilgericht) geltend zu machen sind.

2. Wird die Rechtsmäßigkeit der im Zivilrechtsweg zu verfolgenden Gegenforderung bestritten, hat das FG im Fall der Aufrechnung mit einer bürgerlich-rechtlichen Forderung, die klageweise nur vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden könnte, gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis mit Rücksicht auf die Rechtskraftwirkung nach § 155 FGO, § 322 Abs. 2 ZPO und die Vorgreiflichkeit der in den Bereich der Zivilgerichte fallenden Entscheidung das Verfahren nach § 74 FGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Gegenforderung auszusetzen. In diesem Falle ist dem mit der umstrittenen Gegenforderung aufrechnenden Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage auf Feststellung des Bestehens dieser Forderung in dem für diese zuständigen Rechtsweg zu setzen.

3. Ist die Klage des Bundeslandes auf Feststellung des Bestehens der Regressforderung aus der Landesbürgschaft vom OLG mangels Feststellungsinteresse als unzulässig verworfen worden, so entfaltet das OLG-Urteil keine Rechtskraft gegenüber der Ehefrau als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes, weil es als sog. Prozessurteil erlassen wurde und somit nach § 322 Abs. 1 ZPO keine der Rechtskraft fähige Sachentscheidung vorliegt. In diesem Fall ist das FG auch nach Durchführung des zivilgerichtlichen Verfahrens nicht daran gehindert, über die Entstehung der Aufrechnungsgegenforderung und deren Bestand bis zur Aufrechnungserklärung selbst zu entscheiden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAF-75764

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.02.2015 - 1 K 1200/14

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