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Track 14 | Vermietung: Beiträge für eine Risikolebensversicherung sind keine Werbungskosten
Beim Erwerb eines vermieteten Objekts sowie bei umfassenden Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen verlangen Kreditgeber im Rahmen einer Finanzierung – bzw. einer Refinanzierung – häufig den Abschluss einer Risikolebensversicherung, um ein Darlehen abzusichern. Der BFH hat aktuell entschieden, dass die Beiträge dennoch nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abzugsfähig sind, da im Vordergrund die Absicherung eines privaten Risikos steht.
Zur Absicherung von Hypothekendarlehen verlangen Kreditinstitute bei der Finanzierung von Immobilien häufig den Abschluss einer Risikolebensversicherung und die Abtretung der Ansprüche. Handelt es sich um ein vermietetes Objekt, dann stellt sich die Frage: Ist ein Abzug der Beiträge als Werbungskosten möglich?
Der IX. Senat des BFH hat dies aktuell verneint. Die Beiträge für Risikolebensversicherungen sind auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn der Abschluss des Versicherungsvertrags durch die finanzierende Bank vorgegeben war. Die Richter begründen dies so: Im Vordergrund stehe nicht die Sicherung des Darlehens, sondern die...