VStR 54. (Zu § 109 BewG)

Zu § 109 BewG [1]

54. Kapitalforderungen und Schulden sowie sonstige Abzüge

(1) 1Zu den Kapitalforderungen, soweit es sich nicht um notierte Wertpapiere handelt, und Kapitalschulden gehören alle auf Geld gerichteten Forderungen, darunter auch Darlehensforderungen und -schulden nach § 7c EStG a. F. oder den §§ 16 und 17 BerlinFG. 2Sie sind bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen mit dem Wert nach § 12 BewG zu bewerten, vgl. Abschnitte 17 und 18. [2] 3Die Umsatzsteuer kann, soweit die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert werden, bei der Bewertung von Kundenforderungen wertmindernd berücksichtigt werden.

(2) 1Forderungen und Schulden, deren Leistung entweder in ausländischer Währung ausbedungen ist oder wahlweise in deutscher oder ausländischer Währung erfüllt werden kann, sind bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen nach dem Umrechnungskurs vom Stichtag in Deutsche Mark umzurechnen. 2Eine Zusammenstellung der maßgeblichen Umrechnungskurse wird jeweils auf den 31. Dezember eines Kalenderjahres im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

(3) Bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen richtet sich die Behandlung von Ansprüchen und Verpflichtungen aus Direktversicherungsverträgen nach den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl I S. 135).

(4) Bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen sind abweichend von Abschnitt 20 Abs. 7 Satz 1 auch aufschiebend bedingte Rentenverpflichtungen zu berücksichtigen.

Beispiel A :

Bezieht eine Person eine Rente auf Lebenszeit und ist festgelegt, daß der Ehegatte nur im Fall des Längerlebens eine Rente erhält, ist diese weitere Rente zwar aufschiebend bedingt, aber nach § 98a Satz 2 BewG zu berücksichtigen.


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Alter des Ehemanns
58 Jahre
(Vervielfältiger 10,987)
Alter der Ehefrau
50 Jahre
(Vervielfältiger 14,316)
 
 
 
 
 
 
Rentenanspruch des Ehemannes
20 000 DM
Rentenanspruch der Ehefrau nach dem Tod des Ehemannes
15 000 DM
 
 
 
Es ist zu rechnen:
 
 
 
a) Ehemann 20 000 DM x 10,987 =
219 740 DM
b) Ehefrau 15 000 DM x (14,316 - 10,987 =) 3,329 =
49 935 DM
 
 
 
Kapitalwert
269 675 DM

Beispiel B:

Ein freiberuflich Tätiger erwirbt eine Praxis auf Rentenbasis. Zur Vermeidung von Anlaufschwierigkeiten ist vereinbart, daß die Rentenzahlungen erst nach vier Jahren (ab dem Bewertungsstichtag) einsetzen sollen.


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Alter des Veräußerers am Bewertungsstichtag
64 Jahre
 
 
 
 
Vervielfältiger nach Anlage 9 zum BewG
9,313
Vervielfältiger nach Anlage 9a zum BewG für vier Jahre
3,602
Jahreswert der Rentenverpflichtung
120 000 DM
 
 
120 000 x (9,313 - 3,602 =) 5,711 = Kapitalwert
685 320 DM

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-59280

1Regelungen zur Teilwertermittlung sind durch die Übernahme der Steuerbilanzwerte entbehrlich geworden.

2Forderungen/Schulden sind – sofern sie unverzinslich, hoch oder niedrig verzinslich sind, abzuzinsen bzw. über dem Nennwert anzusetzen. Wegen der Berechnung im einzelnen vgl. gleichlautende Erl. vom (BStBl I 775).