VStR 19. (Zu § 12 BewG)

Zu § 12 BewG [1]

19. Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen [2]

(1) 1Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen sind entweder mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge oder mit dem nachgewiesenen Rückkaufswert anzusetzen (§ 12 Abs. 4 BewG, § 73 BewDV). 2Wird im Falle vorzeitiger Aufhebung des Versicherungsvertrages von dem Versicherungsunternehmen nachweislich nichts erstattet, beträgt der Rückkaufswert 0 DM. [3] 3Der Versicherungsanspruch bleibt deshalb außer Ansatz.

(2) 1Wird der Wert der noch nicht fälligen Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien ermittelt, sind ausgezahlte oder mit den Prämien verrechnete Gewinnanteile, z. B. Überschußanteile, Versichertendividenden, Beitragsrückerstattungen, von den Prämien zu kürzen. 2Dagegen sind gutgeschriebene Gewinnanteile nicht von den eingezahlten Prämien abzuziehen. 3Die gutgeschriebenen Gewinnanteile sind nicht neben den eingezahlten Prämien anzusetzen. 4 Zinsen für Policendarlehen gehören nicht zu den Prämien.

(3) 1Werden die noch nicht fälligen Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen mit dem Rückkaufswert bewertet, sind gutgeschriebene Gewinnanteile, die im Rückkaufswert enthalten sind, nicht gesondert anzusetzen. 2Sind sie dagegen nicht im Rückkaufswert berücksichtigt, sind sie als Kapitalforderungen im Sinne von § 110 Abs. 1 Nr. 1 BewG zu erfassen, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles befristet sind.

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MAAAA-59280

1Die Abschn. 17 bis 21 sind gültig für die Bewertung von Kapitalforderungen beim sonstigen Vermögen und die bei der Vermögensteuerveranlagung abzuziehenden Schulden. Sie sind nach Abschn. 54 Abs. 1 auch für die Feststellung des EW BV von nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen maßgebend, nicht aber für Stpfl. mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG.
Durch die Anordnung zu § 12 BewG und damit dem ersten Teil des BewG sind sie u. a. auch bei der ErbSt zu beachten.

2Abschn. 19 gilt nicht für Gewerbebetriebe mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG.

3Ansprüche aus Rentenrückdeckungsverträgen sind auch dann mit 2/3 der eingezahlten Prämien anzusetzen, wenn nachweislich kein Rückkaufswert besteht, Erl. FinMin NW (VSt-Kartei NW § 12 Abs. 4 BewG A Nr. 3). Diese Weisung dürfte für Stpfl. mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG weiterhin gültig sein.