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Zuordnungswahlrecht bei sonstigen Leistungen
Für Gegenstände, die sowohl unternehmerisch als auch für private, unternehmensfremde Zwecke genutzt werden, ist ein Zuordnungswahlrecht allgemein anerkannt. Der BFH hat sich aktuell im mit der Frage beschäftigt, ob auch für sonstige Leistungen ein entsprechendes Zuordnungswahlrecht besteht. Er ist dabei auf der gewohnten Linie geblieben, nach der sonstige Leistungen grundsätzlich nach der beabsichtigten Verwendung aufzuteilen sind.
A. Leitsätze
1. Das Zuordnungswahlrecht gilt nur für die Herstellung und Anschaffung von Gegenständen.
2. Der Bezug von sonstigen Leistungen wird vom Zuordnungswahlrecht nicht umfasst; diese sind entsprechend der (beabsichtigten) Verwendung gem. § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen.
B. Sachverhalt
Die Klägerin des Ausgangsrechtsstreits war als Einzelunternehmerin unternehmerisch tätig. Sie ist Eigentümerin einer inländischen Immobilie. Ihr Ehemann ist als Steuerberater ebenfalls selbständig tätig. Die Immobilie der Klägerin umfasst eine Hauptwohnung sowie eine Einliegerwohnung. Der Anteil der Einliegerwohnung entspricht 20 % der Gesamtwohnfläche des Gebäudes. Sie wird vom Ehemann zum Betrieb seiner S...