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Zuordnungswahlrecht bei sonstigen Leistungen
BFH urteilt zum Aufteilungsgebot bei Eingangsleistungen in Form von sonstigen Leistungen
Der BFH hat entschieden, dass ein Zuordnungswahlrecht nur für die Herstellung und Anschaffung von Gegenständen möglich ist. Der Bezug von sonstigen Leistungen wird vom Zuordnungswahlrecht nicht umfasst; diese sind entsprechend der (beabsichtigten) Verwendung gem. § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen.
Sachverhalt
Die Klägerin hatte zunächst nur die Einliegerwohnung eines aus Haupt- und Einliegerwohnung bestehenden Gebäudes an ihren Ehemann zum Betrieb seiner Steuerberaterpraxis umsatzsteuerpflichtig vermietet und die eigenen Wohnzwecken dienende Hauptwohnung unter Abzug der gesamten Vorsteuern aus den Herstellungskosten ihrem Unternehmensvermögen zugeordnet (sog. Seeling-Modell). Ab 2007, noch innerhalb der Zehnjahresfrist nach § 15a Abs. 1 UStG, vermietete sie das Gesamtgebäude an den Ehemann. Die Hauptwohnung wurde unverändert zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Für das Streitjahr 2007 erklärte sie keine unentgeltliche Wertabgabe mehr. Der Ehemann der Klägerin ordnete das Nutzungsrecht an dem Gebäude wiederum insgesamt seinem Unternehmen „Steuerberaterpraxis“ zu und machte den vollen Vorsteuerabzug aus der Anmietung geltend. Hinsichtlich des unverändert privat genutzten Gebäudeteils erklärte...