Kapitel II: Allgemeine Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
bedeuten die Ausdrücke „ersuchender Staat“ und „ersuchter Staat“ eine Vertragspartei, die um Amtshilfe in Steuersachen ersucht, beziehungsweise eine Vertragspartei, die um solche Amtshilfe ersucht wird;
bedeutet der Ausdruck „Steuer“ jede Steuer oder jeden Sozialversicherungsbeitrag, für die beziehungsweise den das Übereinkommen nach Artikel 2 gilt;
bedeutet der Ausdruck „Steuerforderung“ jeden Steuerbetrag, die darauf entfallenden Zinsen sowie die damit zusammenhängenden Geldbußen und Beitreibungskosten, die geschuldet werden und noch nicht gezahlt worden sind;
bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“ die in Anlage B aufgelisteten Personen und Behörden;
bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“ in Bezug auf eine Vertragspartei
alle natürlichen Personen, welche die Staatsangehörigkeit der betreffenden Vertragspartei besitzen, und
alle juristischen Personen, Personengesellschaften oder anderen Personenvereinigungen sowie alle Rechtsträger, die nach dem in der betreffenden Vertragspartei geltenden Recht errichtet worden sind.
Für jede Vertragspartei, die eine diesbezügliche Erklärung abgegeben hat, haben die vorstehenden Ausdrücke die Bedeutung, die sich aus der jeweiligen Begriffsbestimmung in Anlage C ergibt.
(2) Bei der Anwendung des Übereinkommens durch eine Vertragspartei hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Übereinkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei über die Steuern zukommt, die unter das Übereinkommen fallen.
(3) Die Vertragsparteien notifizieren einem der Verwahrer jede Änderung, die an den Anlagen B und C vorzunehmen ist. Die Änderung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation bei dem betreffenden Verwahrer folgt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAF-08317