Amtshilfeübereinkommen Artikel 23

Kapitel IV: Für alle Formen der Amtshilfe geltende Bestimmungen

Artikel 23 Rechtsbehelfe

(1) Rechtsbehelfe gegen die vom ersuchten Staat nach diesem Übereinkommen ergriffenen Maßnahmen sind nur bei der zuständigen Stelle dieses Staates einzulegen.

(2) Rechtsbehelfe gegen die vom ersuchenden Staat nach diesem Übereinkommen ergriffenen Maßnahmen, insbesondere diejenigen, die hinsichtlich der Beitreibung das Bestehen oder die Höhe der Steuerforderung oder den Vollstreckungstitel betreffen, sind nur bei der zuständigen Stelle dieses Staates einzulegen. Wird ein solcher Rechtsbehelf eingelegt, so unterrichtet der ersuchende Staat den ersuchten Staat; dieser setzt das Beitreibungsverfahren aus, bis die Entscheidung der betreffenden Stelle vorliegt. Auf Wunsch des ersuchenden Staates trifft jedoch der ersuchte Staat Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Beitreibung. Der ersuchte Staat kann auch von jedem Beteiligten von dem Rechtsbehelf unterrichtet werden. Nach Eingang der entsprechenden Mitteilung konsultiert der ersuchte Staat in dieser Angelegenheit gegebenenfalls den ersuchenden Staat.

(3) Sobald eine endgültige Entscheidung über den Rechtsbehelf getroffen ist, unterrichtet der ersuchte beziehungsweise der ersuchende Staat den jeweils anderen Staat von der Entscheidung und ihren Auswirkungen auf das Amtshilfeersuchen.

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KAAAF-08317