Amtshilfeübereinkommen Artikel 16

Kapitel III: Formen der Amtshilfe

Abschnitt II: Amtshilfe bei der Beitreibung

Artikel 16 Zahlungsaufschub

Der ersuchte Staat kann einen Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen gestatten, wenn sein Recht oder seine Verwaltungspraxis dies in ähnlichen Fällen zulässt; er unterrichtet hierüber jedoch den ersuchenden Staat im Voraus.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAF-08317