Amtshilfeübereinkommen Artikel 16
Kapitel III: Formen der Amtshilfe
Abschnitt II: Amtshilfe bei der Beitreibung
Artikel 16 Zahlungsaufschub
Der ersuchte Staat kann einen Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen gestatten, wenn sein Recht oder seine Verwaltungspraxis dies in ähnlichen Fällen zulässt; er unterrichtet hierüber jedoch den ersuchenden Staat im Voraus.
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KAAAF-08317