Amtshilfeübereinkommen Artikel 15

Kapitel III: Formen der Amtshilfe

Abschnitt II: Amtshilfe bei der Beitreibung

Artikel 15 Bevorzugung

Steuerforderungen, bei deren Beitreibung Amtshilfe geleistet wird, genießen im ersuchten Staat nicht die Bevorzugung, die den Steuerforderungen dieses Staates besonders gewährt wird, selbst wenn das angewandte Beitreibungsverfahren demjenigen für seine eigenen Steuerforderungen entspricht.

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KAAAF-08317