Amtshilfeübereinkommen Artikel 15
Kapitel III: Formen der Amtshilfe
Abschnitt II: Amtshilfe bei der Beitreibung
Artikel 15 Bevorzugung
Steuerforderungen, bei deren Beitreibung Amtshilfe geleistet wird, genießen im ersuchten Staat nicht die Bevorzugung, die den Steuerforderungen dieses Staates besonders gewährt wird, selbst wenn das angewandte Beitreibungsverfahren demjenigen für seine eigenen Steuerforderungen entspricht.
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KAAAF-08317