Amtshilfeübereinkommen Artikel 13

Kapitel III: Formen der Amtshilfe

Abschnitt II: Amtshilfe bei der Beitreibung

Artikel 13 Dem Ersuchen beizufügende Schriftstücke

(1) Dem Amtshilfeersuchen nach diesem Abschnitt ist Folgendes beizufügen:

  1. eine Erklärung, dass die Steuerforderung eine unter das Übereinkommen fallende Steuer betrifft und, im Fall der Beitreibung, dass die Steuerforderung vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 2 nicht angefochten wird oder nicht angefochten werden kann;

  2. eine amtliche Ausfertigung des Titels, der die Vollstreckung im ersuchenden Staat ermöglicht, und

  3. sonstige für die Beitreibung beziehungsweise die Sicherungsmaßnahmen erforderliche Schriftstücke.

(2) Der Titel, der die Vollstreckung im ersuchenden Staat ermöglicht, wird gegebenenfalls und in Übereinstimmung mit den im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen nach Eingang des Amtshilfeersuchens so bald wie möglich angenommen, anerkannt, ergänzt oder ersetzt durch einen Titel, der die Vollstreckung im ersuchten Staat ermöglicht.

Fundstelle(n):
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KAAAF-08317