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FG Münster Urteil v. - 12 K 689/12 F EFG 2015 S. 1696 Nr. 20

Gesetze: EStG 2008 § 20 Abs 2b, AO § 176, GG Art 3 Abs 1, InvG § 2, InvG § 30, InvG § 83, EStG § 15b

Steuerstundungsmodell

Offener Rentenfonds als Steuerstundungsmodell im Sinne von §§ 20 Abs. 2b, 15b EStG

Leitsatz

1) § 15b EStG i.V. mit § 20b EStG 2008 ist verfassungsgemäß.

2) Die Anwendung der §§ 15b, 20 Abs. 2b EStG auf einen Rentenfonds, der ein inländisches Sondervermögen i.S. der §§ 2 Abs. 2, 30 f. InvG darstellt, ist ungeachtet dessen zulässig, dass das InvG eine Verweisung auf diese Vorschriften nicht enthält.

3) Die Tatsache, dass bei Erwerb der Anteile veröffentlichte BMF-Schreiben und OFD-Verfügungen die Anwendung der §§ 15b, 20 Abs. 2b EStG ausschlossen, soweit der Erwerb der Anteile mit Eigenmitteln finanziert wurde, begründet weder Vertrauensschutz für die Anleger, noch besteht insoweit eine Bindungswirkung aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung.

4) Ob ein Rentenfonds ein Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b EStG darstellt, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung der Einzelfallumstände zu ermitteln.

5) Der Erwerb von Anteilen im Rahmen eines offenen Publikumsfonds in Gestalt eines gemischten Sondervermögens i.S. von §§ 83 ff. InvG ist vom sachlichen Anwendungsbereich des § 15b i.V. mit § 20 Abs. 2b EStG 2008 im Rahmen der Fallgruppe "Einzelinvestition" umfasst. Eine "Einzelinvestition" setzt nicht voraus, dass dem Anleger ein Bündel von Haupt- und Nebenleistungen angeboten wird, aus deren modellhaftem Zusammenspiel sich eine Steuerstundung ergibt.

6) Ein vorgefertigtes Konzept i.S. des § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG 2008 ist auch für Erwerbe von Rentenfondsanteilen in 2008 anzunehmen, wenn die positiven Einkünfte aus dem thesaurierenden Rentenfonds konzeptbedingt erst in 2009 zuflossen und nicht der tariflichen Einkommensteuer, sondern der Abgeltungssteuer unterlagen.

7) Ein Steuerstundungsmodell zeichnet sich im Kern dadurch aus, dass das vorgefertigte Konzept die Möglichkeit bietet, zumindest in der Anfangsphase Verluste zu erzielen; der wirtschaftliche Erfolg des Konzepts muss auf die steuerlichen Vorteile aufbauen. Maßgeblich sind nicht die tatsächlich erzielten, sondern die nach dem Konzept geplanten negativen Einkünfte.

8) Der Anwendung des § 15b i.V. mit § 20 Abs. 2b EStG 2008 steht nicht entgegen, dass die Erzielung negativer Einkünfte nicht im Vordergrund steht; ebensowenig ist erforderlich, dass der Anbieter im Rahmen des Konzeptvertriebs mit den Steuervorteilen positiv wirbt.

9) Auf einen als offenen Publikumsfonds in Gestalt eines gemischten Sondervermögens gemäß §§ 83 ff. InvG gegründeten Rentenfonds können die Vorschriften als Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b EStG i.V. mit § 20 Abs. 2b EStG 2008 Anwendung finden, wenn elementarer Bestandteil die Anlagestrategie ein Bonds-Stripping ist, wodurch einerseits ein besonders hoher Ertrag auf Fondsebene anfällt und andererseits bei sämtlichen Anlegern ein vergleichsweiser hoher negativer Zwischengewinn.

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 6 Nr. 7
DStRE 2016 S. 259 Nr. 5
EFG 2015 S. 1696 Nr. 20
EStB 2016 S. 70 Nr. 2
ErbStB 2015 S. 356 Nr. 12
KÖSDI 2016 S. 19748 Nr. 4
FAAAF-06408

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FG Münster, Urteil v. 18.06.2015 - 12 K 689/12 F

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