Vollmachtloser Vertreter als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer
Leitsatz
1. Eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG ist ausgeschlossen, wenn die eingeführten Gegenstände
von dem Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im Anschluss an die Einfuhr nicht unmittelbar zur Ausführung innergemeinschaftlicher
Lieferungen verwendet werden.
2. Personen, die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, gelten
als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd und sind nach Art. 5 Abs. 4 ZK als vollmachtlose Vertreter Schuldner
der Einfuhrumsatzsteuer.
3. Bei der Anmeldung einer Ware zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gibt es keine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht.
4. Ein Vermögensvorteil nach § 169 Abs. 2 S. 3 AO ist nicht bereits dann erlangt, wenn ein Entgelt für eine Beihilfehandlung
als Dienstleistung, jedoch nicht durch die Tat selbst erlangt wurde.
5. Wurde eine Steuerhinterziehung jedoch erst dadurch ermöglicht, dass der vollmachtlose Vertreter den ihn obliegenden Sorgfaltspflichten
nicht nachgekommen ist, verlängert sich die Festsetzungsverjährung nach § 169 Abs. 2 S. 3 AO auf zehn Jahre.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAF-02290
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.09.2014 - 11 K 2762/10
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